Rz. 2
Im Gegensatz zum weggefallenen § 134 mit der Überschrift "Vergütung der Hebammenleistungen" ist die mit Wirkung zum 1.1.2006 eingeführte Rechtsvorschrift mit "Versorgung mit Hebammenhilfe" überschrieben. Damit ist klargestellt, dass es bei dieser Rechtsvorschrift nicht nur um die Hebammengebühren geht, sondern um die vertragliche Ausgestaltung der Hebammenhilfe zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern mit dem Ziel, den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung eine einheitliche, qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Versorgung mit Hebammenhilfe als Sachleistung sowie den betroffenen Hebammen eine angemessene Vergütung ihrer Leistungen zu gewährleisten. Die Vorschrift gibt den Rahmen vor, den die Vertragspartner auf der Bundesebene in den Vereinbarungen auszufüllen haben.
Mit Wirkung zum 1.10.2019 ist der Hebammenberuf durch eine Reform der Hebammenausbildung zukunftsgerecht weiterentwickelt worden, um der herausragenden Verantwortung gerecht zu werden, die dieser Beruf mit sich bringt. Hintergründe für diese Reform waren, dass
a) das Gesetz über den Beruf der Hebammen und Entbindungspfleger nicht mehr den Anforderungen an eine zeitgemäße Hebammenausbildung entsprach,
b) die zunehmende Komplexität und Digitalisierung in der Gesundheitsversorgung eine Anpassung erforderten und
c) die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen eine Novellierung des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers notwendig machte.
Durch das Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des SGB V (Hebammenreformgesetz – HebRefG) v. 20.12.2019 (BGBl. I S. 1759) ist mit Wirkung zum 1.10.2019 eine vollständige Akademisierung der Berufsausbildung erfolgt, mit der die Attraktivität des Hebammenberufs gesteigert und die Qualität der Ausbildung verbessert wurden. Der in diesem Zusammenhang in die Vorschrift eingefügte Abs. 1d verpflichtet die Vertragspartner, auf der Bundesebene in den Verträgen nach Abs. 1 Satz 1 zeitnah Pauschalen zu vereinbaren, die im Verfahren zur Finanzierung der Kosten für die Ausbildung von Hebammenstudierenden in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen und bei freiberuflichen Hebammen Bestandteil des nach § 17a Abs. 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz zu vereinbarenden Ausbildungsbudgets werden. Kommt im Fall des Abs. 1d bis zum 31.12.2019 eine Vereinbarung auf Bundesebene nicht zustande, haben die Vertragspartner die Schiedsstelle nach Abs. 4 unverzüglich zu informieren, welche dann von Amts wegen ein Schiedsverfahren einzuleiten und innerhalb von 6 Wochen die Pauschalen nach Abs. 1d festzulegen hat.
1.1 Reform des Hebammenberufes
Rz. 2a
Nach § 1 des HebRefG umfasst der Hebammenberuf insbesondere die selbstständige und umfassende Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit, die selbstständige Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen. Das HebRefG dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 v. 30.9.2005 S. 22; L 271 v. 16.10.2007, S. 18; L 93 v. 4.4.2008, S. 28; L 33 v. 3.2.2009, S. 49; L 305 v. 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (ELR) 2017/2113 (ABl. L 317 v. 1.12.2017, S. 119) geändert worden ist. In diesem Zusammenhang war das vorher geltende Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz – HebG) v. 4.6.1985 (BGBl. I S. 902) zeitgleich außer Kraft getreten (Art. 5 Abs. 4 Satz 2 HebRefG).
Der Hebammenberuf ist ein typischer Frauenberuf, männliche Personen, die nach dem bisherigen HebG als Entbindungspfleger bezeichnet wurden, kommen in diesem Beruf kaum vor. Ob sich daran durch das neu eingeführte Hebammenstudium in Zukunft etwas ändert, bleibt abzuwarten.
Art. 1 des HebRefG enthält das Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz – HebG), welches nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2020 in Kraft getreten ist. In der Überschrift des neuen HebG ist entgegen dem alten HebG der Entbindungshelfer nicht mehr aufgeführt. In Teil 9 "Übergangsvorschriften" des neuen HebG regelt § 73, dass eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Hebammengesetz in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung unberührt bleibt und sie als Erlaubnis nach § 5 HebG (Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung) gilt. Der bisherige Rechtszustand wird demnach durch das neue HebG nicht verändert, sodass die Entbindungspfleger hinsichtlich ihrer bisherigen Erlaubnis zur Berufsausübung von Amts wegen nichts unternehmen müssen.
Nach § 11 Abs. 1 HebRefG dauert das Hebammenstudium in Vollzeit künftig mindestens 6 Semester und höchstens 8 Semester. Dabei ist das Hebammenstudium nach Abs. 2 ein duales Studium, welches aus einem berufspraktischen Studienteil und einem hochschulischen Studie...