Rz. 7a
Der zum 27.6.2008 in Kraft getretene Ergänzungsvertrag über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen (Geburtshaus, Hebammenpraxis) und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen vervollständigt vom Wortlaut "Ergänzung" her den bestehenden Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe. Die inzwischen 133 Einrichtungen (Stand 31.12.2013) gibt es in Deutschland seit Mitte der 80er Jahre; sie werden meist als Geburtshäuser bezeichnet. Es handelt sich um selbständige, von Hebammen geleitete außerklinische Einrichtungen, die der Primärversorgung von Schwangeren und Gebärenden dienen. Die Hebammen in den Geburtshäusern betreuen während der Schwangerschaft (Vorsorgeuntersuchungen; Vorbereitungskurse), leisten Geburtshilfe ambulant im Geburtshaus/Entbindungsheim oder in einer Hebammenpraxis und versorgen die Versicherten und deren Familien mit Hebammenhilfe auch nach der Geburt im häuslichen Bereich bis zum Ablauf der Wochenbettzeit (i. d. R. 6 bis 8 Wochen nach der Geburt), gelegentlich sogar bis zum Ablauf der Stillzeit. Mit dem Ergänzungsvertrag nach Abs. 1 Satz 1 haben diese Einrichtungen für ambulante Geburten erstmals eine vertragliche Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
Bei der Vergütung nach dem Ergänzungsvertrag ist zwischen der Betriebskostenpauschale und den persönlichen Leistungen der Hebammenhilfe zu differenzieren, was in der Auswirkung ebenfalls belegt, dass es sich um einen Ergänzungsvertrag handelt. Mit der Betriebskostenpauschale (vgl. Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift) werden alle für die notwendige Versorgung der Versicherten unmittelbar vor, während und nach der Geburt sowie für die Betreuung des Neugeborenen während und unmittelbar nach der Geburt notwendigen Kosten vergütet. Mit der Betriebskostenpauschale bezahlen die Krankenkassen neben den eigentlichen Hebammenleistungen im Geburtshaus auch die entsprechenden Betriebskosten für die räumliche und sachliche Ausstattung sowie für eine zusätzliche Personalbereitschaft. Die Materialien und Arzneimittel, die die Hebamme nach der Hebammen-Vergütungsvereinbarung abrechnen kann, sind in der Pauschale nicht enthalten. Mit Wirkung zum 1.1.2019 haben sich die Vertragspartner – der GKV-Spitzenverband, der Deutsche Hebammenverband, der Bund freiberuflicher Hebammen und das Netzwerk der Geburtshäuser – auf eine Anhebung der Betriebskostenpauschale auf 804,00 EUR pro Geburt verständigt. Damit haben Geburtshäuser, die durch Hebammen geführt werden, für mindestens 3 Jahre finanzielle Planungssicherheit, um Schwangere bei ambulanten Geburten zu betreuen.
Die persönlichen Leistungen der Hebammenhilfe, einschließlich der vorgenannten Materialien und Arzneimittel, rechnet der Träger der Einrichtung ausschließlich nach der Hebammen-Vergütungsvereinbarung ab. Leistungen, die nicht mit der Betriebskostenpauschale abgegolten sind, kann der Träger der Einrichtung den Versicherten nach vorheriger Aufklärung privat in Rechnung stellen. Zu diesen Leistungen zählt z. B. eine Rufbereitschaftspauschale als private Wahlleistung, die von der Krankenkasse nicht erstattet werden kann.
Der Ergänzungsvertrag gilt für solche Einrichtungen/Geburtshäuser, deren Träger Mitglied bei einem der vertragsschließenden Berufsverbände bzw. beim Netzwerk ist, deren Satzungen den Vertragsabschluss mit bindender Rechtswirkung für die Mitglieder vorsehen. Der Träger einer Einrichtung, der keinem Berufsverband oder nicht dem Netzwerk als Mitglied angehört, muss vor Beginn der Leistungserbringung den Ergänzungsvertrag sowie die darin aufgeführten rechtlichen Grundlagen, wie §§ 12, 24c i. V. m. §§ 24d, 70, 301 i. V. m. § 302 SGB V, HebG, Berufsordnungen für Hebammen und Entbindungspfleger der Länder, Mutterschaftsrichtlinien, als für sich verbindlich anerkannt haben. Damit wird auch beim Ergänzungsvertrag nicht auf die Mitgliedschaft in einem Berufsverband oder beim Netzwerk abgestellt, sondern auf die rechtliche Verbindlichkeit des Vertrages, was aber den Status eines Berufsverbandes oder des Netzwerkes weder stärkt noch schwächt.
Rz. 7b
Träger einer von Hebammen geleiteten Einrichtung im Sinne des Vertrages ist/sind die Inhaberin/Inhaberinnen dieser Einrichtung. Die Einrichtung kann als Einzelunternehmen, als Personengesellschaft in Form einer GbR, als Partnerschaftsgesellschaft (PartG) oder als juristische Person des Privatrechts in Form einer GmbH tätig sein. Auch die Rechtsform eines eingetragenen Vereins ist möglich, wenn in der Vereinssatzung die Einrichtung als selbständige Einheit aufgeführt ist.
Rz. 7c
Unabhängig von der Rechtsform muss aber gewährleistet sein, dass
- die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Hebammen zustehen,
- Dritte, die nicht Gesellschafter/Gesellschafterinnen sind, nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind,
- die Gesellschaft verantwortlich von Hebammen geführt wird,
- die in der Gesellschaft tätigen Hebammen keinen fachlichen Weisungen von Gesellschaftern u...