Rz. 2

Der Gesetzgeber bezieht die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) in die Förderung der Versorgungsqualität im Krankenhaus ein (Satz 1) und verpflichtet sie zur Abgabe von Empfehlungen für die Vertragsgestaltung mit leitenden Ärzten, die problematische Zielvereinbarungen (sog. Bonusregelungen) ausschließen (Satz 2). Wesentliche Zielsetzung der Empfehlungen ist die Sicherung der Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen (Satz 3). Mit dieser gesetzlichen Regelung greift der Gesetzgeber die berufsethische Problematik einer Koppelung ärztlich-medizinischer Gesichtspunkte und wirtschaftlicher Erwägungen auf.

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