Rz. 2

Während § 135a Abs. 2 für alle Leistungserbringer im ambulanten und stationären Bereich eine Verpflichtung zur Beteiligung an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung vorsieht und § 137 in der aktuellen Fassung die inhaltlichen Maßnahmen und Anforderungen der Qualitätssicherung in Richtlinien und Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bestimmt, regelt § 137a die Umsetzung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung durch eine unabhängige Institution zur Unterstützung des G-BA. Der stärker wissenschaftlich ausgerichteten Institution überträgt der Gesetzgeber die Aufgabe, die Normen und Werkzeuge für die Qualitätsmessung – möglichst sektorenübergreifend – zu entwickeln und die Durchführung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung zu gestalten, durchzuführen, auszuwerten und die Einrichtungen über die Ergebnisse zu informieren (vgl. BT-Drs. 16/3100 S. 147).

In Abs. 1 verpflichtet der Gesetzgeber den G-BA zur Beauftragung der unabhängigen Institution und zur Formulierung des zentralen Auftrags. Die wesentlichen Aufgaben der Institution sowie der Datenfluss sind in Abs. 2 geregelt. Abs. 3 enthält die Beteiligungsregelungen der näher bezeichneten Organisationen bei der Entwicklung der Inhalte nach Abs. 2, Abs. 4 Bestimmungen zur Vergütung der unabhängigen Institution. Abs. 5 soll über die möglichst frühzeitige Offenlegung von Interessenkonflikten die Unabhängigkeit und Transparenz beteiligter Institutionen und Personen gewährleisten (BT-Drs. 16/4247 S. 48).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge