0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die durch das 2. GKV-NOG v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) neu geregelte Bildung einer Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin ist durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 gestrichen worden. Die Streichung geht darauf zurück, dass der Gesetzgeber die einheitliche Gestaltung der Qualitätssicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung dem neu errichteten Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA; vgl. § 91) übertragen hat, so dass für die bereits 1993 auf Empfehlung des Sachverständigenrats für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen (Jahresgutachten 1989, vgl. Vorbem. zu §§ 135 bis 139c) gegründete Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin der gemeinsamen Selbstverwaltung kein Raum blieb. Folglich ist auch der Titel der Vorschrift in "Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin" geändert worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelung ist im Zusammenhang mit den weiteren dem G-BA mit Wirkung zum 1.1.2004 übertragenen Aufgaben im Bereich der Qualitätssicherung zu sehen (vgl. § 136 Abs. 2 Satz 2, §§ 136a, 136b und 137 a.F. bzw. § 137 i.d.F. des GKV-WSG, § 137f). Sie umschreibt ergänzend zu § 92 (vor allem hinsichtlich der Richtlinien zur Qualitätssicherung in § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13) Kompetenzen und Aufgaben des G-BA und dient der Weiterentwicklung und Information der Öffentlichkeit für den Bereich der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen. Dem G-BA sind dabei im Wesentlichen die bereits durch das mit Gesundheitsreformgesetz 2000 (GKV-GRG 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) konkretisierten Aufgaben (vgl. zu den Materialien: Fraktionsentwurf BT-Drs. 14/1245 S. 23, 90; BT-Drs. 14/1977 S. 58, 170) zugewiesen.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die Konzentration auf den G-BA verkleinert allerdings den Teilnehmerkreis. Der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer und die Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe, die der bis 31.12.2003 existierenden Arbeitsgemeinschaft angehörten, sind im G-BA nicht vertreten und haben nach dem Wortlaut der Rechtsvorschrift auch keine Gelegenheit, sich über gesetzlich vorgesehene Stellungnahmen Gehör zu verschaffen. Allerdings wird durch den Gesetzeswortlaut auch nicht ausgeschlossen, sachdienliche Stellungnahmen dieser Organisationen einzuholen (vgl. zur Stellungnahmemöglichkeit der Bundesärztekammer § 91 Abs. 5 i.d.F. des GKV-WSG ab 1.7.2008; Komm. zu § 137; zu den Beteiligungsrechten im Rahmen des § 137a vgl. die Komm. dort). Zuständig für die Vorbereitung und Bearbeitung ist beim G-BA der Unterausschuss Qualitätssicherung (vgl. zur Zusammensetzung des G-BA allgemein bzw. der Unterausschüsse auch die Veröffentlichungen im Internet unter www.g-ba.de/institution/struktur).
Rz. 4
Zur Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin gehören nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Feststellung des Ist-Zustands der Qualitätssicherung sowie der sich daraus ergebende Weiterentwicklungsbedarf in quantitativer und qualitativer Hinsicht. Wegen des Grundsatzes der gleichmäßigen Versorgung (vgl. § 70) wird auch die Qualitätssicherung in der Medizin flächendeckend und qualitativ einheitlich gewährleistet sein müssen. Der G-BA hat daher darauf zu achten, dass bei der Feststellung des Stands die Qualitätssicherung die Flächendeckung im gesamten Bundesgebiet tatsächlich erreicht und auch eine einheitliche Qualitätssicherung erzielt wird. Wenn Lücken festgestellt werden, kann er die Beteiligten an ihre gesetzliche Verpflichtung zur Qualitätssicherung erinnern und ggf. über die Aufsichtsbehörden dafür sorgen, dass die gesetzlichen Verpflichtungen von den Beteiligten erfüllt werden. So wie sich die Medizin ständig und in immer schnelleren Zeitabständen weiterentwickelt, ändern sich in der gesetzlichen Krankenversicherung auch die Qualität und die Qualitätssicherung der Medizin. Deshalb bleibt es ständige Aufgabe des G-BA, diese Änderungen zu beobachten, zu analysieren und die daraus resultierenden Folgerungen für den Weiterentwicklungsbedarf zu ziehen. Vgl. zur Einbindung des unabhängigen Instituts nach § 137a in die Durchführung der Qualitätssicherung die dortige Komm. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, sich der Erkenntnisse des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (§ 139a) zu bedienen. Diese Bündelung der Kenntnisse über den Stand der Qualitätssicherung setzt den G-BA erst in die Lage, die übergeordneten Entscheidungen in Form von Richtlinien sowie Beschlüssen nach § 137 treffen zu können.
Rz. 5
Zur Förderung rechnet aber auch, eine einmal eingeführte Qualitätssicherungsmaßnahme daraufhin zu bewerten, ob der erwartete Erfolg und die zugesicherte Wirksamkeit in der Praxis eingetreten sind. Falls Erfolg und Wirksamkeit nicht realisiert sein sollten, müsste der G-BA innerhalb der vorgeschriebenen Verfahren die Richtlinien oder Beschlüsse überarbeiten oder ggf. aufgeben. Auch dies gehört zum Weiterent...