Rz. 6

Der G-BA hat die von ihm beschlossene Richtlinie nach § 94 Abs. 1 Satz 1 dem BMG vorzulegen, das die Richtlinie innerhalb von 2 Monaten ganz oder teilweise beanstanden und dem G-BA aufgeben kann, die vermeintlichen Mängel innerhalb der gesetzten Frist zu beheben und die Richtlinien entsprechend zu ändern (§ 94 Abs. 1 Satz 2). Das BMG kann (vgl. demgegenüber § 94 Abs. 1 Satz 5) die Richtlinie nach § 137c Abs. 2 Satz 1 im Wege der Ersatzvornahme selbst erlassen, wenn der G-BA dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten – angemessenen – Frist nicht nachkommt.

Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse des BMG gemäß § 94 Abs. 1 beschränken sich auf eine Rechtskontrolle (BSG, Urteil v. 6.5.2009, B 6 A 1/08 R; SG Köln, Urteil v. 21.3.2007, S 19 KA 27/05; Koch, in: jurisPK-SGB V, § 137c Rz. 19). Der gegenteiligen Auffassung (Beier, in: jurisPK-SGB V, § 94 Rz. 16) kann demgegenüber nicht gefolgt werden, wie das BSG (Urteil v. 6.5.2009, B 6 A 1/08 R, Rz. 34) eingehend unter Berücksichtigung des Wortlautes der Vorschrift, der Entstehungsgeschichte der inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Regelung in § 368p Abs. 2 RVO, der Stellung des § 94 Abs. 1 im Gefüge der sonstigen Aufsichtsregelungen sowie der verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Konzept des SGB V zur Konkretisierung des Leistungsumfangs in der GKV durch die vom G-BA beschlossenen verbindlichen untergesetzlichen Normen ausgeführt hat (vgl. Kingreen, NZS 2007 S. 113, 120). Das BMG ist mithin zu einer Zweckmäßigkeitsprüfung nicht berechtigt. Nach dem Grundsatz der maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht ist Prüfungsmaßstab des BMG, ob sich das Handeln der zu beaufsichtigenden Selbstverwaltungskörperschaft im Bereich des rechtlich noch Vertretbaren bewegt. Dabei muss die Aufsichtstätigkeit den Selbstverwaltungsbefugnissen des G-BA als Träger mittelbarer Staatsverwaltung Rechnung tragen und ihm bei der ihm zugewiesenen Normsetzung einen gewissen Bewertungsspielraum überlassen (BSG, Urteil v. 6.5.2009, B 6 A 1/08 R, Rz. 51).

Die Beanstandung führt dazu, dass die Richtlinie nicht in Kraft treten kann. Im Gegensatz zu § 135 kann die Leistung gleichwohl im stationären Bereich weiterhin erbracht und abgerechnet werden.

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