Rz. 14

Der GBA beauftragt für die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Erprobung eine unabhängige wissenschaftliche Institution. Dabei kann er sich eines externen Dienstleisters bedienen (BT-Drs. 17/6906, S. 89). Der Begriff der fachlichen Unabhängigkeit (vgl. auch die Komm. zu § 137a) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der inhaltlich bestimmt wird durch die – gerichtlich voll nachprüfbaren – Elemente der Weisungsfreiheit, der organisatorischen Unabhängigkeit, der wirtschaftlichen Unabhängigkeit sowie der Freiheit von Interessenkollisionen (vgl. zu § 137a: LSG NRW, Urteil v. 6.8.2009, L 21 KR 52/09 SFB, juris Rz. 36 ff.). Insbesondere vor dem Hintergrund der Kostenübernahme durch die Hersteller von Medizinprodukten nach Abs. 6 erweisen sich gerade die letzten beiden Voraussetzungen als problematisch.

 

Rz. 15

Die durch die Beauftragung entstehenden Kosten trägt der GBA. Mit Ausnahme der Kostenübernahme durch die Hersteller von Medizinprodukten oder -geräten nach Abs. 6 erfolgt die Finanzierung der Overhead-Kosten (z.B. Projektmanagement, Datenmanagement oder Monitoring) über den Systemzuschlag nach § 139c.

 

Rz. 16

Satz 2 sieht eine Verpflichtung der teilnehmenden Leistungserbringer zur Dokumentierung und Übermittlung der erforderlichen Daten an die beauftragte wissenschaftliche Institution unter Beachtung des Datenschutzes (Satz 3) vor. Der zusätzliche Aufwand der teilnehmenden Leistungserbringer wird durch eine angemessene Aufwandsentschädigung von der beauftragten Institution vergütet (Satz 4).

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