Rz. 42f
Das Bundesministerium für Gesundheit kann eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen, nach der für das Verfahren zur Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis Gebühren von den Herstellern zu erheben sind (Satz 1). Der GKV-Spitzenverband ist verpflichtet, die Gebühren zu erheben (Rz. 42e).
Rz. 42g
Die Rechtsverordnung legt die Höhe der Gebühren fest und berücksichtigt dabei den Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner (Satz 2). Dabei wird insbesondere die wirtschaftliche Leistung des Herstellers berücksichtigt.
Rz. 42h
Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die tatsächlich entstandenen Kosten auf der Grundlage pauschalierter Kostensätze zu berechnen sind (Satz 3).
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