Rz. 2
Die Vorschrift ist Teil des Elften Abschnitts des Vierten Kapitels des SGB V, der durch das GKV-VSG mit Wirkung zum 23.7.2015 neu gefasst worden ist. Sie trägt die Überschrift "Besondere Versorgung", durch die sie sich bereits von der Regelversorgung, der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, unterscheidet. Unter der Überschrift sind die bisherigen, von der Regelversorgung abweichenden Versorgungsformen wie Strukturverträge nach § 73 a, die besondere ambulante ärztliche Versorgung nach § 73 c und die integrierte Versorgung nach § 140 a in einer Vorschrift gebündelt worden. Die Vorschrift ist umfassend gestaltet, sodass die anschließenden, nur auf die integrierte Versorgung bezogenen §§ 140 b bis 140d einerseits entfallen konnten und andererseits bestimmte Inhalte dieser Vorschriften in die neue Vorschrift übernommen worden sind. Die bisherigen Möglichkeiten der gesetzlichen Krankenkassen, Strukturverträge sowie Verträge über die integrierte und eine besondere ambulante ärztliche Versorgung zu schließen, ergeben sich jetzt aus der neu gefassten Vorschrift. Die Neufassung der Vorschrift bedeutet jedoch nicht, dass die bestehenden Verträge nach den durch das GKV-VSG aufgehobenen §§ 73 a, 73c oder 140a auf die neue Rechtsgrundlage umgestellt werden müssten; vielmehr gelten diese Verträge nach Abs. 1 Satz 3 in der am 22.7.2015 geltenden Fassung der Vorschriften fort. Allerdings steht es den Vertragsparteien frei, diese Selektivverträge bei Gelegenheit der neuen Rechtsgrundlage anzupassen bzw. sie auf dieser Grundlage weiterzuentwickeln. Mit Wirkung zum 1.1.2021 gilt nach Abs. 1 Satz 4 der Vorschrift, dass diese "Altverträge" spätestens bis zum 31.12.2024 durch Verträge entsprechend der jetzigen Rechtslage entweder zu ersetzen oder zu beenden sind.
Bei der mit Wirkung zum 11.4.2017 erfolgten Einfügung des Abs. 2 Satz 7 handelt es sich um eine Parallelregelung zu § 83 Satz 4. Auch in Verträgen über eine besondere Versorgung sind Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen unzulässig.
Aufgrund der mit Wirkung zum 11.4.2019 vorgenommene Korrektur in Abs. 2 Satz 2 ist ein Verweisfehler korrigiert worden. Mit dem Präventionsgesetz v. 17.7.2015 war der frühere § 20d (Primäre Prävention durch Schutzimpfungen) in den § 20i (Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung) umgewidmet worden. Die Neufassung des § 20d trägt jetzt den Titel "Nationale Präventionsstrategie". Mit den Änderungen in Abs. 4 sind für die Teilnahmeerklärung des Versicherten an der besonderen Versorgung, für deren Widerruf und für die Belehrung der Krankenkassen über das Widerrufsrecht als Formerfordernis alternativ die schriftliche oder elektronische Form eingeführt worden. Der Schutz der Versicherten ist hierdurch nicht beeinträchtigt worden.
Mit Wirkung zum 26.11.2019 ist mit der Änderung in Abs. 5 das geltende Recht beibehalten und redaktionell an die Begriffsbestimmung des Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst worden. Nach Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst der Begriff des Verarbeitens die bisher in § 67 SGB X a. F. bzw. § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) a. F. legal definierten Begriffe Erheben, Verarbeiten und Nutzen und ist damit weiter als der bisherige Begriff des Verarbeitens nach dem SGB X a. F. bzw. BDSG a. F.
Der mit Wirkung zum 19.12.2019 eingeführte Abs. 4a hat die Möglichkeit, Verträge über die besondere Versorgung der Versicherten mit digitalen Versorgungsangeboten zu schließen, auf die Hersteller von Medizinprodukten erstreckt.
Mit Wirkung zum 1.1.2021 sind die gesetzlichen Bedingungen für Selektivverträge erweitert worden. Bisher ließen die Regelungen zur besonderen Versorgung nur mit der sozialen Pflegeversicherung Vernetzungen über die gesetzliche Krankenversicherung hinaus zu. Mit der Änderung sind neue Möglichkeiten zur Bildung von sozialleistungsträgerübergreifenden Netzwerken und zur zielgerichteten Berücksichtigung regionaler Bedarfe geschaffen worden. Die Neuregelungen zielen darauf ab, die Spielräume für eine bessere Versorgung der Versicherten zu erweitern und um regionalen Bedürfnissen besser entsprechen zu können. Gleichzeitig werden Versorgungsinnovationen gefördert, indem es den Krankenkassen erleichtert wird, Projekte, welche durch den Innovationsfonds gefördert wurden, auf freiwilliger Basis in Selektivverträgen weiterzuführen.