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Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) mit Wirkung zum 1.1.2000 unter der Überschrift "Rahmenvereinbarungen zur integrierten Versorgung" eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) ist die Vorschrift als Teil des Elften Abschnitts "Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung" mit Wirkung zum 1.1.2004 mit dem Titel "Anschubfinanzierung, Bereinigung" neu gefasst worden.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz -VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) sind mit Wirkung zum 1.1.2007 in Abs. 1 Satz 1 die Angabe "2006" durch "2007", in Satz 5 das Wort "drei" durch "vier" und in Abs. 2 Satz 1 die Angabe "2006" durch "2007" ersetzt worden. In Abs. 4 sind nach den Wörtern "Vergütungen werden" die Wörter "bis zum 31.Dezember 2007 nur" eingefügt worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.4.2007 in Abs. 1 nach Satz 1 die Sätze 2 bis 4 angefügt und rückwirkend zum 1.1.2007 (Art. 46 Abs. 5 GKV-WSG) im bisherigen Satz 5 (jetzt Satz 8 n. F.) nach "Krankenhäuser" ein Komma und die Wörter "soweit die Mittel in den Jahren 2007 und 2008 einbehalten wurden" eingefügt worden. In Abs. 2 sind die Sätze 1 und 2 geändert und Satz 3 (jetzt Satz 5 n. F.) mit Wirkung zum 1.4.2007 eingefügt worden; ebenso ist Abs. 5 angefügt worden. Mit Wirkung zum 1.7.2008 (Art. 46 Abs. 9 GKV-WSG) sind in Abs. 5 Satz 1 die Wörter "den Spitzenverbänden" durch die Wörter "dem Spitzenverband Bund" ersetzt worden.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) sind mit Wirkung zum 1.1.2012 in der Überschrift das Wort "Anschubfinanzierung" gestrichen und Abs. 1, 4 und 5 im Sinne der Rechtsbereinigung aufgehoben worden. Der bisherige Abs. 2 ist neu gefasst und als Abs. 1 übernommen worden; ebenso ist aus dem bisherigen Abs. 3 der neue Abs. 2 geworden.

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