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Die mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) mit Wirkung zum 1.1.2000 eingeführte Rechtsvorschrift, die im Rahmen des Elften Abschnitts – Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung – mit "Rahmenvereinbarungen mit den Spitzenorganisationen" überschrieben war, ist durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 aufgehoben worden.

Gleichzeitig ist der Zwölfte Abschnitt des Vierten Kapitels SGB V mit der Überschrift "Beziehungen zu Leistungserbringern im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" angefügt worden. Die einzige Vorschrift des Zwölften Abschnitts ist mit "§ 140e Verträge mit Leistungserbringern im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" betitelt worden.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) sind mit Wirkung zum 1.1.2007 die Überschriften des Zwölften Abschnitts in "Beziehungen zu Leistungserbringern in Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist", und der Rechtsvorschrift in "§ 140e Verträge mit Leistungserbringern in Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist", neu gefasst worden. Außerdem sind nach dem Wort "abschließen" ein Komma und der Halbsatz "in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2) in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden sind" angefügt worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) sind mit Wirkung zum 29.6.2011 die jeweiligen Überschriften des Zwölften Abschnitts und der Rechtsvorschrift in "Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten" bzw. "§ 140e Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten" erneut geändert worden.

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