Rz. 1

Der mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) eingeführte § 140g, der den Titel "Bonus in der integrierten Versorgung" trug, ist aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung ab 1.1.2004 ersatzlos weggefallen. Die Vorschrift gehörte mit zu denjenigen, die Hemmnisse, Defizite und Handicaps unterschiedlichster Art für den Abschluss von Verträgen zur integrierten Versorgung enthielten, so dass sie aus diesem Grunde gestrichen worden ist.

Der neue § 140g mit der Überschrift "Verordnungsermächtigung" ist durch das GMG eingeführt worden und gilt seit 1.1.2004.

Mit Art. 256 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) ist mit Wirkung zum 8.11.2006 (vgl. Art. 559) die Bezeichnung "Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung" (BMGS) in "Bundesministerium für Gesundheit" (BMG) geändert worden.

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