0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1, Art. 79 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt. Mit Wirkung zum 1.1.1993 kam Abs. 6 durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) neu hinzu. Im Zuge der Einführung des Euro wurde durch das Achte Euro-Einführungsgesetz v. 23.10.2001 (BGBl. I S. 2702) Abs. 6 Satz 2 (jetzt Satz 3) mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert und die Gebühr von 10 Deutsche Mark auf 5 EUR umgestellt. Abs. 2 und 4 erhielten ihre gegenwärtige Fassung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190). Diese Änderungen erfolgten im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Krankenversichertenkarte zur elektronischen Gesundheitskarte und es sollte durch sie sichergestellt werden, dass zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen nur die administrativen Daten der Krankenversichertenkarte genutzt bzw. auf von den Krankenkassen ausgestellte Berechtigungsscheine übertragen werden dürfen. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2006 (BGBl. I S. 378) wurde in Abs. 6 ein neuer Satz 2 eingefügt, der eine Verpflichtung der Krankenkassen enthält, einem Missbrauch von Krankenversicherungskarten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 wurde Abs. 1 Satz 1 um den Zusatz ergänzt, dass in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c eine Abweichung vom Arztvorbehalt bestimmt werden kann. Das Gesetz für sichere digitale Kommunikation sowie Anwendungen im Gesundheitswesen v. 21.12.2015 (BGBl. I S 2408) hat den Begriff der Krankenversicherungskarte durch den Begriff der elektronischen Gesundheitskarte ersetzt. In Abs. 2 wurde die Behandlung durch Psychotherapeuten aufgenommen. Die Erhebung einer Gebühr für eine Neuausstellung steht jetzt im Ermessen der Krankenkasse und eine Gebühr kann jetzt auch für die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung erhoben werden, wenn die Karte aus vom Versicherten zu vertretenden Gründen nicht ausgestellt werden kann. Außerdem ist jetzt geregelt, dass die wiederholte Ausstellung einer Ersatzbescheinigung nur in Betracht kommt, wenn der Versicherte bei der Ausstellung der Karte mitwirkt.
Rz. 2
Vorläufer der Vorschrift waren zu Abs. 1 die §§ 122, 123 RVO und zu den Abs. 2, 3 und 5 § 181b RVO (Berechtigungsschein) und § 188 RVO (Krankenschein).
Rz. 3
Abs. 1 der Vorschrift normiert den grundsätzlichen Arztvorbehalt bei der ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung der Versicherten. Er soll sicherstellen, dass die medizinische Versorgung auf der Grundlage der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft erfolgt, da bei Ärzten und Zahnärzten davon ausgegangen werden kann, dass sie den für eine effektive Krankenbehandlung benötigten Anforderungen entsprechen (BSG, Urteil v. 1.3.1979, 6 RKa 13/77, SozR 2200, § 368 Nr. 4; BSG, Urteil v. 12.5.1993, 6 RKa 21/91, SozR 3-2500, § 15 Nr. 2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt seit dem 1.7.2008 für Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c, auf den Abs. 1 Satz 1 HS 2 verweist. Danach können Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 eine Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehörigen der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe aufgrund einer Ausbildung nach § 4 Abs. 7 des Krankenpflegegesetzes qualifiziert sind, auf diese Berufsgruppe vorsehen.
Rz. 4
Abs. 2 regelt, dass Versicherte dem Arzt oder Zahnarzt vor Beginn einer ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung ihre elektronische Gesundheitskarte auszuhändigen haben. Die Notwendigkeit einer solchen Regelung ergibt sich aus dem in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich geltenden Sachleistungsprinzip (§ 2 Abs. 2), wonach die Leistungen dem Versicherten gegenüber kostenfrei erbracht werden und die Abrechnung unmittelbar zwischen dem Leistungserbringer und der Krankenkasse erfolgt (zu den Einzelheiten vgl. Komm. zu § 13). Die Aushändigung der elektronischen Gesundheitskarte dient somit dem Nachweis der Berechtigung des Versicherten zur Inanspruchnahme von Leistungen auf Kosten der Krankenkasse und daher auch dem Schutz des Leistungserbringers. Abs. 5 enthält die Ausnahme, dass die Krankenversichertenkarte in dringenden Fällen auch nachgereicht werden kann.
Rz. 5
Abs. 3 betrifft den Berechtigungsschein für die Inanspruchnahme anderer Leistungen, dessen Inhalt in Abs. 4 geregelt ist. Abs. 5 sieht auch insoweit vor, dass in dringenden Fällen ein Nachreichen möglich ist.
Rz. 5a
Abs. 6 regelt die Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarte und verpflichtet die Krankenkassen ü...