Rz. 1a

Die Vorschrift regelt die grundsätzliche Zulässigkeit der Auflösung einer BKK auf Initiative (nur) des Arbeitgebers, die Voraussetzungen und das Verfahren dazu. Die Auflösung unterscheidet sich von der Schließung (§ 153) durch die Freiwilligkeit dieser Entscheidung. Dabei geht die Vorschrift ersichtlich davon aus, dass der Freiwilligkeit der Errichtung einer BKK durch den Arbeitgeber grundsätzlich auch die Befugnis zur freiwilligen Auflösung entspricht. Wie bei der Errichtung die in den Betrieben Beschäftigten (§ 148 Abs. 2), sind auch die Mitglieder, allerdings nur über ihre Beteiligung im Verwaltungsrat, in das Auflösungsverfahren einbezogen. Das GSG begrenzte die Befugnis zur (Selbst-)Auflösung auf BKKen ohne Öffnungsklausel nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, und aufgrund der organisationsrechtlichen Änderungen muss der Verwaltungsrat der Auflösung zustimmen.

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