Rz. 2
Die Regelung knüpft inhaltlich an die Schließungsgründe des § 273 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 274 Nr. 4 RVO an. Dabei wurden die Schließungsgründe, dass der Arbeitgeber nicht für die ordnungemäße Kassen- und Rechnungsführung sorgt (§ 273 Abs. 1 Nr. 2 RVO) oder er einer Innung beitritt (§ 274 Nr. 2 RVO) nicht übernommen. Auch wenn die Errichtung und der Bestand der BKK maßgeblich vom Willen des Arbeitgebers abhängt, gibt es jedoch objektive und im öffentlichen Interesse liegende Gründe, auch gegen den Willen des Betriebsinhabers, der BKK oder der betroffenen Mitglieder die BKK von Amts wegen durch die Aufsichtsbehörde zu schließen und damit einen Krankenversicherungsträger aufzulösen.
Rz. 3
Die Vorschrift regelt nunmehr abschließend die Gründe, wegen der eine Schließung der BKK zu erfolgen hat. Die früher bestehende Möglichkeit der Aufsichtsbehörde, eine BKK zu schließen, wenn eine Erhöhung des Beitragssatzes über 12 % hinaus (§ 222 Abs. 2 Satz 1 i. d. F. des GSG) wegen fehlender Mehrheit von jeweils Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Verwaltungsrat nicht möglich war, ist mangels praktischer Relevanz zum 28.3.1998 durch das GKV-Finanzstärkungsgesetz (GKVFG) v. 24.3.1998 (BGBl. I S. 526) aufgehoben worden.
Rz. 4
Die Rechtsänderung in Satz 1 Nr. 1 durch das GSG seit 1.1.1996 beruht darauf, dass eine nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geöffnete BKK letztlich von dem Bestand des Trägerbetriebes unabhängig wird und grundsätzlich auch ohne diesen bestehen kann.
Rz. 4a
Die Änderung in Satz 2 durch das GKV-VStG geht darauf zurück, dass im Zusammenhang mit der Schließung von BKKen der bisher gewählte Krankenversicherungsträger kraft Gesetzes untergeht und mangels gesetzlicher Zuweisung die Mitglieder eine neue Krankenkasse wählen müssen. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/8005 S. 160/161) führt daher aus: "Die Regelung legt einen Mindestzeitraum fest, der von den Aufsichtsbehörden bei der Schließung einer Betriebskrankenkasse einzuhalten ist, bevor die Schließung wirksam wird. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass für die Mitglieder einer geschlossenen Krankenkasse ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steht, um das Wahlrecht zu einer neuen Krankenkasse auszuüben, so dass davon ausgegangen werden kann, dass diese zum Zeitpunkt, in dem die Schließung wirksam wird, eine Mitgliedschaft bei einer neuen Krankenkasse begründet haben. Die hierfür erforderlichen flankierenden Regelungen zum Verfahren der Ausübung des Kassenwahlrechts im Fall der Schließung einer Krankenkasse werden in § 175 Absatz 3a geregelt."