Rz. 14a
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) wurden mit Wirkung zum 1.1.2012 die Sätze 5 bis 7 angefügt, die dem Vorstand Informationspflichten gegenüber den Mitgliedern und den Meldestellen auferlegt. Danach hat der Vorstand bereits unverzüglich nach Zustellung des Schließungsbescheides (entsprechendes gilt für den Auflösungsbescheid) die Mitglieder über die Notwendigkeit der Wahl einer anderen Krankenkasse zu informieren. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass mit der Wirksamkeit der Schließung die BKK als Versicherungsträger der Krankenversicherung nicht mehr besteht und die dort bestehenden Mitgliedschaften wie auch die daraus abgeleiteten Familienversicherungen kraft Gesetzes enden, was in § 190 und/oder § 191 nicht ausdrücklich geregelt ist. Die Mitglieder sind daher dem Grunde nach verpflichtet, sich eine neue Krankenkasse zu suchen und deren Zuständigkeit durch Wahlrechtserklärung zu begründen. Die Regelung ist in BT-Drs. 17/6906 S. 93, 94 damit begründet worden, dass es aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit der Schließung von Krankenkassen erforderlich ist, das Verfahren des Kassenwechsels für die Mitglieder einer geschlossenen Krankenkasse zu erleichtern, da die bisherigen Regelungen dem Umstand nicht ausreichend Rechnung tragen, dass bei der Schließung einer Krankenkasse in kurzer Zeit ein Kassenwechsel für eine unter Umständen sehr große Zahl von Mitgliedern durchzuführen ist. Um Schwierigkeiten für die Mitglieder zu vermeiden und den aufseiten der aufnehmenden Krankenkassen erforderlichen organisatorischen Aufwand zu verringern, wird der Abwicklungsvorstand verpflichtet, die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für den Kassenwechsel so weit wie möglich herzustellen. Zu diesem Zweck hat er jedem Mitglied unverzüglich nach Zugang des Schließungsbescheids der Aufsichtsbehörde einen Vordruck zu übermitteln, der bereits die für die Anmeldung bei einer neuen Krankenkasse erforderlichen Angaben des Mitglieds enthält. Außerdem sind in den Vordruck die Angaben aufzunehmen, die die gewählte Krankenkasse für die Leistungserbringung benötigt. Hierzu gehört insbesondere die Bankverbindung, da ohne diese Angabe eine nahtlose Fortzahlung von Pflegeleistungen und Krankengeld nicht möglich ist. Dem Vordruck ist eine Übersicht über alle wählbaren Krankenkassen beizufügen, damit das Mitglied die gewählte Krankenkasse nur noch eintragen oder ankreuzen muss. Der Vorstand hat die Form der Übermittlung so zu wählen, dass der Vordruck dem Mitglied erfahrungsgemäß auch tatsächlich zugeht. Die Einstellung des Vordrucks im Internetauftritt der in Schließung befindlichen Krankenkasse reicht hierfür nicht. Da diese Angaben im Versichertenverzeichnis der bisherigen Krankenkasse enthalten sind, entsteht hierdurch kein erheblicher Aufwand für die geschlossene Krankenkasse. Zur weiteren Erleichterung des Kassenwechsels hat der Vorstand die Mitglieder darauf hinzuweisen, dass sie den ausgefüllten Vordruck auch an ihn zur Weiterleitung an die gewählte Krankenkasse zurücksenden können. Es steht den Mitgliedern der geschlossenen Krankenkasse jedoch frei, von dieser Möglichkeit zur Erleichterung des Kassenwechsels keinen Gebrauch zu machen und sich selbst an die gewählte Krankenkasse zu wenden. Machen sie von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch, gilt das bisherige Verfahren, d. h. die Anmeldung hat bei der letzten Krankenkasse oder ersatzweise bei einer anderen wählbaren Krankenkasse durch die zur Meldung verpflichtete Stelle zu erfolgen.
Rz. 14b
Aus Satz 5 ergibt sich, dass in dem Vordruck wettbewerbsneutral über alle wählbaren Krankenkassen mit Namen und Anschrift informiert werden muss. Unklar ist, ob neben der Auflistung der geöffneten Krankenkassen auch die für Betriebsfremde geschlossenen Krankenkassen oder sonstige wählbaren Krankenkassen benannt werden müssen, zu denen aufgrund der besonderen Regelungen in § 173 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3 oder Abs. 4 ein Wahlrecht besteht. Da die in Schließung befindliche BKK im Regelfall hierüber nicht über die erforderlichen Daten verfügt, wird man eine derartige Information nicht erwarten dürfen (so auch Baier, in: Krauskopf SozKV, SGB V, § 155 Rz. 13, Stand: Oktober 2014). Dem Vordruck ist eine neutrale Wahlrechtserklärung (Aufnahmeantrag) beizufügen, die bereits die erforderlichen Daten für die neue Krankenkasse enthält und die dann lediglich um die gewählte Krankenkasse zu ergänzen ist. Die Regelung lässt es zu, dass diese Wahlerklärung auch an die in Schließung befindliche BKK gesandt werden kann, damit diese die Erklärung dann an die gewählte Krankenkasse weiterleiten kann. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine andere Krankenkasse als konkret gewählte Krankenkasse bezeichnet ist. Ist dies unklar, kann die in Schließung oder Auflösung befindliche Krankenkasse nicht selbst eine andere Krankenkasse wählen, indem sie die Erklärung an eine der in Betracht kommenden Krankenkassen weiterleit...