Rz. 11
Da Abs. 1 Satz 3 (ohne Einschränkung auf die Fälle des Satzes 2) auf die entsprechende Geltung des Verfahrens nach § 158 und dort (§ 158 Abs. 3) wiederum auf § 148 verweist, bedarf es
- eines Antrages der Trägerinnung auf Genehmigung der geänderten Satzung (§ 148 Abs. 3 i.V.m. § 158 Abs. 3),
- einer Abstimmung über die Zustimmung der Innungsversammlung (in der neuen Zusammensetzung nach der Vereinigung, § 158 Abs. 2),
- einer Abstimmung über die Zustimmung der Mehrheit der Beschäftigten (§ 158 Abs. 2)
- und der konstitutiv wirkenden aufsichtsbehördlichen Änderung der Errichtungsgenehmigung und der Genehmigung der geänderten Satzung und der Bestimmung des Ausdehnungszeitpunktes (§ 158 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 148 Abs. 3 Satz 2).
Rz. 12
Die Einleitung des Ausdehnungsverfahrens durch die Trägerinnung trägt der Tatsache Rechnung, dass für die Errichtung einer IKK die Innung (oder mehrere Innungen gemeinsam) zuständig war, die auch den Umfang der Errichtung festgelegt hatte und für die die darauf begrenzte Errichtungsgenehmigung erteilt war (vgl. Komm. § 157). Daher ist es auch deren Zuständigkeit, im Falle der Innungsvereinigung die Ausdehnung der Zuständigkeit der IKK zu betreiben. Dazu hat die Trägerinnung demzufolge nach § 158 Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 3 einen Antrag zu stellen und eine (geänderte) Satzung vorzulegen, die dann auch den Mitgliederkreis der vereinigten Innung umfassen muss [a. A. Koch in: jurisPK - SGB V, § 159 Rz. 9 (Stand: 1.4.2012), der einen Antrag für nicht erforderlich hält]. Durch den Antrag auf Ausdehnung wird das Ausdehnungsverfahren erst in Gang gesetzt.
Rz. 13
Im Verlauf des Ausdehnungsverfahrens ist auch eine Abstimmung zur Zustimmung der Innung durchzuführen. Die handwerksrechtliche Entscheidung über die Vereinigung der Innungen macht die sozialversicherungsrechtliche Zustimmung zur Erweiterung der IKK nicht entbehrlich. Insbesondere spricht gegen eine Entbehrlichkeit der Abstimmung und Zustimmung zur Erweiterung der IKK, dass das Abstimmungsverfahren dazu gemäß § 158 Abs. 2 geheim ist und unter der Leitung der Aufsichtsbehörde steht, was bei dem handwerksrechtlichen Beschluss über die Vereinigung der Innungen nicht der Fall ist.
Rz. 14
Desgleichen ist eine Abstimmung erforderlich, die alle in den Handwerksbetrieben der vereinigten Innung Beschäftigten umfasst. Die frühere Ab- und Zustimmung bezog sich - für Beschäftigte und in der Innungsversammlung vertretene Arbeitgeber - nur auf die ursprüngliche Errichtung, was nicht auch schon die Zustimmung zu späteren Änderungen beinhaltete.