Rz. 12

Gesetzliche Dienstpflichten stellen Wehrdienst und Zivildienst dar. Gemäß § 193 besteht die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse während der Ableistung dieser Dienstpflichten fort. Wehrpflichtige haben jedoch gemäß § 1 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Soldatengesetz (SG), § 69 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Anspruch auf Heilfürsorge in Form einer unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Für Zivildienstleistende gelten diese Bestimmungen gemäß § 35 Abs. 1 ZDG entsprechend. Gemäß § 193 wird eine bereits bestehende Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bei dieser Personengruppe nicht berührt und besteht fort. Das in Abs. 1 Nr. 2 angeordnete Ruhen der Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung dient somit der Vermeidung einer möglichen Doppelversorgung.

 

Rz. 13

Zum Wehrdienst zählen nach § 4 Wehrpflichtgesetz (WPflG) Grundwehrdienst, Wehrübungen und im Verteidigungsfall der unbefristete Wehrdienst. Ferner zählen hierzu die besondere Auslandsverwendung, der freiwillige zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst, die Hilfeleistung im Innern und die Hilfeleistung im Ausland. Zu Dienstleistungen und Übungen nach dem Vierten Abschnitt können frühere Berufs- oder Zeitsoldaten sowie aufgrund einer freiwilligen Verpflichtung Frauen herangezogen werden, die ebenfalls Anspruch auf Heilfürsorge haben.

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