Rz. 65
Gagel, Probleme mit Anfang und Ende des Beschäftigungsverhältnisses, SGb 1985 S. 268.
Hansen, Der "unständig Beschäftigte" – Das Stiefkind der Sozialversicherung, Die Beiträge 2001 S. 129, 193, 257.
Joussen, Krankenversicherung zwischen Ende des Arbeitsverhältnisses und Arbeitslosigkeit, ZFSH/SGB 2003 S. 259.
Klose, Versicherungspflicht nur bei Eintritt in die Beschäftigung, SGb 1996 S. 201.
Knospe, Gesetzgeberische Aspekte im Beschäftigungsbegriff der §§ 7, 8 SGB IV, NZS 2004 S. 638.
Kroll, Beginn und Ende der Versicherungspflicht bei entgeltlicher Beschäftigung, SGb 1998 S. 518.
Schauen, Unständig Beschäftigte unzureichend erfasst, SozSich 2001 S. 166.
Twesten, Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht, Die Beiträge 2006 S. 129, 193.
Vogl, Versicherung und Mitgliedschaft in der Sozialversicherung, Die Beiträge 1993 S. 257, 385.
Rz. 66
Sind die Voraussetzungen des § 1241d Abs. 3 RVO schon bei der Stellung des Rehabilitationsantrags erfüllt, so gilt der Antrag auch im Rahmen der § 165 Abs. 1 Nr. 3, § 306 Abs. 2 RVO (jetzt § 186 Abs. schon mit diesem Zeitpunkt zusätzlich als Rentenantrag; der spätere Erlass des die Rehabilitation ablehnenden Bescheides bewirkt nicht, dass Versicherungspflicht und Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner erst mit dem Erlass dieses Bescheids beginnen:
BSG, Urteil v. 12.3.1981, 11 RJz 2/80, BSGE 51 S. 226 = SozR 2200 § 381 Nr. 46 = USK 8151.
Die Versicherungspflicht eingeschriebener Studenten beginnt mit dem Tag der tatsächlichen Einschreibung an der Hochschule. Eine hochschulrechtlich vorgesehene oder zugelassene Rückwirkung der Einschreibung auf den Semesterbeginn gilt nicht für die gesetzliche Krankenversicherung (zu § 306 Abs. 4 RVO):
BSG, Urteil v. 17.10.1986, 12 RK 36/85, SozR 2300 § 306 Nr. 16 = USK 86101 = Breithaupt 1987 S. 93.
Zur Beurteilung der Berufsmäßigkeit einer Beschäftigung:
BSG, Urteil v. 11.5.1993, 12 RK 23/91, SozR 3-2400 § 8 Nr. 3 = NZS 1993 S. 550 = Die Beiträge 1993 S. 752 = USK 9353.
Hat die Krankenversicherungspflicht aufgrund eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses geendet, weil der Versicherte längere Zeit unbezahlten Urlaub genommen hat, so tritt die Versicherungspflicht nicht wieder ein, wenn nach dem Ende des Urlaubs der Wiedereintritt in die Beschäftigung an Arbeitsunfähigkeit scheitert. Ein Eintritt in die Beschäftigung erfordert im Regelfall die tatsächliche Arbeitsaufnahme:
BSG, Urteil v. 15.12.1994, 12 RK 17/92, NJW 1995 S. 3077 = DOK 1995 S. 156 = USK 9450 = Die Beiträge 1995 S. 374 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2 = SGb 1996 S. 232 = BSGE 75 S. 277.
Am Wiedereintritt in die Beschäftigung fehlt es, wenn die Arbeit am dafür vorgesehenen Tage wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht wieder aufgenommen wird:
BSG, Urteil v. 15.12.1994, 12 RK 7/93, SozR 3-2500 § 186 Nr. 3.
Ein Eintritt in die Beschäftigung erfolgt nicht, wenn während einer Familienversicherung Arbeitsunfähigkeit eintritt, so dass nach dem Ende des Erziehungsurlaubs das Arbeitsverhältnis nicht tatsächlich fortgesetzt werden kann (zur Rechtslage des § 192 bis 31.12.1991):
BSG, Urteil v. 8.8.1995, 1 RK 28/94, USK 9524 = BB 1995 S. 1596.
Zum Beginn der KVdR bei Rentenzubilligung nach Überprüfungsentscheidung (§ 44 SGB X) mit Bekanntgabe des Rücknahmebescheides und der Rentenbewilligung. Die Rahmenfrist endet auch dann mit der Rentenantragstellung, wenn dieser Rentenantrag zunächst bindend abgelehnt worden war:
BSG, Urteil v. 25.2.1997, 12 RK 4/96, BSGE 80 S. 102 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 33 = Breithaupt 1998 S. 196 = SozVers 1998 S. 26.
An der Rechtsfigur des missglückten Arbeitsversuchs ist unter der Geltung des SGB V nicht mehr festzuhalten. An den Nachweis der Tatsachen, die Versicherungspflicht begründen, sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn der Verdacht von Manipulationen zulasten der Krankenkassen bestehen. Die Feststellungslast für die Tatsachen, die Versicherungspflicht begründen, trägt derjenige, der sich auf sie beruft:
BSG, Urteile v. 4.12.1997, 12 RK 46/94, USK 9722 und 12 RK 3/97, NZS 1998 S. 234 = USK 9727 = BSGE 81 S. 231 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 37.
Der Besuch einer privaten Berufsfachschule begründet keine Versicherungspflicht als Auszubildender des Zweiten Bildungsweges:
BSG, Urteil v. 7.11.1995, 12 RK 38/94, USK 9553 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 23.
Eine die Krankenversicherungspflicht begründende Beschäftigung liegt nicht vor, wenn ein Arbeitsverhältnis nur zum Schein oder in der Absicht begründet wird, die Tätigkeit unter Berufung auf die bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht anzutreten oder alsbald wieder aufzugeben:
BSG, Urteil v. 29.9.1998, B 1 KR 10/96 R, SozR 3-2500 § 5 Nr. 40 = NZS 1999 S. 500 = Breithaupt 1999 S. 933 = USK 98100 = NZS 1999 S. 500 = VersR 2000 S. 517.
Die Versicherungspflicht unständig Beschäftigter führt erst aufgrund der erstmaligen Feststellung der Versicherungspflicht zur Mitgliedschaft, und zwar mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung nur dann, wenn die Feststellung innerhalb eines Monats nach ih...