Rz. 17
Die Regelung in Satz 2 mit dem Verweis auf den Ausschlusstatbestand einer anderweitigen Versicherungspflicht gegenüber der Rentenantragstellermitgliedschaft erscheint allerdings weitgehend überflüssig, selbst wenn man diese als eigenständige besondere Art der Mitgliedschaft ansieht. Wenn eine anderweitige Pflichtversicherung bei Rentenantragstellung besteht, wäre diese in den meisten Fällen sogar auch gegenüber der KVdR (mit Rentenbezug) weitgehend vorrangig nach § 5 Abs. 8. Der Mitgliedschaftsbeginn würde sich dann nach § 186 Abs. 1 bis 7 und der jeweiligen vorrangigen Krankenversicherungspflicht richten (§ 5 Abs. 8). Solange diese (andere) Versicherungspflicht nicht nach Maßgabe des § 190 Abs. 2, 4, 5 bis 8, 10 endet, kann selbst bei Rentenbezug die nachrangige KVdR nicht eintreten. In den Fällen einer vorrangigen Krankenversicherungspflicht kommt eine Rentenantragstellermitgliedschaft mit dem Antrag auf Rente nach § 186 Abs. 9 bzw. § 189 daher gar nicht in Betracht.
Rz. 18
Eine vorgehende Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften gegenüber der Rentenantragstellermitgliedschaft kann und ist daher jede Pflichtversicherung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 10. Das gilt insbesondere für die Versicherungspflicht als Beschäftigter (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3), Arbeitslosengeldbezieher (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 2a) oder für beschäftigungsähnliche Versicherungspflichten besonderer Personengruppen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8), die Versicherungspflichten für selbständige Landwirte, Künstler oder Publizisten (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4) und auch für die Versicherung als Student (§ 5 Abs. 1 Nr. 9), Praktikant, zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigter oder Auszubildender des Zweiten Bildungsweges (§ 5 Abs. 1 Nr. 10), soweit diese Versicherungspflichttatbestände nach der Rentenantragstellung noch vorliegen. Der Ausschluss von der Rentenantragstellermitgliedschaft kann daher auch dann eintreten, wenn nach deren Beginn durch die Rentenantragstellung eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 eintritt.
Rz. 19
Vorrang hatte die KVdR (mit Rentenbezug) bislang lediglich gegenüber den Versicherungspflichten als Student nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder für Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte und Auszubildende des Zweiten Bildungswegs nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 (§ 5 Abs. 7). Durch die Einführung der Versicherungspflicht für Waisenrentner und "Versorgungswaisen" mit dem Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 21.12.2015 wurde mit Wirkung zum 1.1.2017 in § 5 Abs. 7 zwar die Nachrangigkeit der Versicherungspflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 auf die Krankenversicherungspflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 ausgedehnt, also ausdrücklich die Künstler-KVdR und die Waisen-KVdR in die Regelung einbezogen. Die bisherigen Regelungen zur Vorrangigkeit der Versicherungspflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 ("es sei denn"), wenn der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten nicht versichert wäre, wurde aber auf die Fälle der Versicherungspflicht als Waisenrentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b ausgedehnt, in denen der Anspruch auf Waisenrente über die Altersgrenze des § 10 Abs. 2 Nr. 3 hinaus besteht. Dieser Ausnahme liegt zugrunde, dass die (gemäß § 237 Abs. 1 Satz 2 beitragsfreie) Waisen-KVdR auf die Zeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 10 Abs. 2 Nr. 3) begrenzt ist, Waisenrente nach § 48 SGB VI jedoch bis zum 27. Lebensjahr (und ggf. darüber hinaus) geleistet werden kann.
Rz. 20
Die Rentenantragstellermitgliedschaft ist daher nicht nur bei Versicherungspflicht als Student (§ 5 Abs. 1 Nr. 9), Praktikant, zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigter oder Auszubildender des Zweiten Bildungsweges (§ 5 Abs. 1 Nr. 10) als anderweitige Versicherungspflicht ausgeschlossen, sondern tritt bei Waisenrentnern erst gar nicht ein, wenn die Waisenrente oder der entsprechende Anspruch gegenüber einem Versorgungswerk erst nach dem vollendeten 25. Lebensjahr geltend gemacht wird.
Rz. 21
Die Rentenantragstellermitgliedschaft begründet vollen Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Daher ist allein die mit Wirkung zum 1.4.2007 eingeführte Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 der Rentenantragstellermitgliedschaft gegenüber nachrangig, bzw. diese tritt erst gar nicht ein, weil die Tatbestandsvoraussetzung des fehlenden Krankenversicherungsschutzes nicht vorliegt (so auch Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 189 Rz. 12, Stand: September 2016; Felix, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 189 Rz. 14, Stand: 17.10.2016).
Rz. 22
Auch eine nach § 192 Abs. 1 z. B. wegen Kranken-, Verletzten-, Übergangsgeld oder sonstiger Tatbestände erhaltene Pflichtmitgliedschaft, die häufig in den Fällen einer beantragten Rente wegen Erwerbsminderung, Erw...