Rz. 48
Abweichend von dem Beginn der Mitgliedschaft wird für das Ende der Mitgliedschaft hier für beide Gruppen der Versicherungspflichtigen das Mitgliedschaftsende auf das Ende des Kalendertages der Beendigung der tatsächlichen Tätigkeit abgestellt. Unter Aufgabe der Tätigkeit ist die auf die Dauer gerichtete Beendigung der tatsächlichen Tätigkeit zu verstehen. Im Regelfall wird das Ende der tatsächlichen Tätigkeit mit dem vereinbarten Ende des Praktikanten- bzw. Ausbildungsverhältnisses zusammenfallen. Eine nur vorübergehende Unterbrechung durch Urlaub oder Krankheit bewirkt kein Ende der Mitgliedschaft. Allerdings ist unklar, welcher Unterbrechungszeitraum als noch vorübergehend angesehen werden kann. Eine unmittelbare Anwendung von § 7 Abs. 3 SGB IV scheidet mangels eines Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses aus, jedoch kann der dort genannte Zeitraum von einem Monat noch als Unterbrechung angesehen werden. Die Unterbrechung kann jedoch nicht über das vereinbarte Ende des Praktikanten- oder Ausbildungsverhältnisses hinausgehen.
Rz. 49
Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten endet vorzeitig auch dann, wenn die Dauer des in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Praktikums überschritten wird oder eine vorrangige Versicherungspflicht als eingeschriebener Student beginnt.
Rz. 50
Die Mitgliedschaft der ohne Arbeitsentgelt zur Berufsausbildung Beschäftigten endet auch dann, wenn die Beendigung gegen den Willen des Auszubildenden durch die Ausbildungsstätte herbeigeführt wird.
Rz. 51
Für die Auszubildenden des Zweiten Bildungsweges (vgl. zu diesem Personenkreis Klose, ZfS 1998 S. 257) ist ein eigenes Mitgliedschaftsende nicht ausdrücklich geregelt. In Abhängigkeit vom Tatbestand der Versicherungspflicht endet die Mitgliedschaft mit der auf Dauer gerichteten Beendigung des Schulbesuches (Abbruch der Ausbildung nach § 15a Abs. 4 BAföG). Ansonsten endet die Mitgliedschaft mit dem Abschluss der Ausbildung durch Prüfung oder dem Ende des förderungsfähigen Ausbildungsabschnitts (§ 15a Abs. 3 BAföG).
Rz. 52
Die Mitgliedschaft der Praktikanten, Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt und des Zweiten Bildungsweges endet auch dann vorzeitig, wenn eine vorrangige Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit oder eine Familienversicherung eintritt.
Rz. 53
Die bereits eingetretene Mitgliedschaft endet rückwirkend oder für die Zukunft (§ 8 Abs. 2 Satz 2), wenn sich der Praktikant usw. nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 von der Versicherungspflicht befreien lässt.