Rz. 43
Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet erst einen Monat nach dem Ende des Semesters, für das zuletzt eine Einschreibung oder Rückmeldung erfolgt war. Durch die einen Monat über das Semester hinausreichende Mitgliedschaft soll die Kontinuität des Versicherungsschutzes für die Zeit bis zur Rückmeldung zum neuen Semester erhalten bleiben.
Rz. 44
Das ursprünglich in der Vorschrift geregelte frühere Mitgliedschaftsende mit der Exmatrikulation ist durch Art. 1 Nr. 5 des 3. SGB V-ÄndG v. 10.5.1995 (BGBl. I S. 678) mit Wirkung zum 19.5.1995 gestrichen worden. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/340 S. 9) soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dadurch auch für den Fall der Exmatrikulation während des laufenden Semesters die Mitgliedschaft erst 7 Monate nach der letzten Einschreibung oder Rückmeldung enden. Da das Mitgliedschaftsende in Abs. 9 wie in den anderen Absätzen jedoch das Ende der Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten regelt und mit der Exmatrikulation der hochschulrechtliche Status als Student endet, entfällt damit auch diese Voraussetzung für die Krankenversicherungspflicht als Student, zumal in § 190 nur die Fälle des regelmäßigen Endes einer Pflichtmitgliedschaft geregelt sind (vgl. Rz. 3) und nach erfolgter Exmatrikulation die Gründe für das Ende der Mitgliedschaft aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht greifen. Für die Fälle der Aufgabe oder Beendigung des Studiums und der deswegen erfolgenden Exmatrikulation erweist sich die Streichung dieses vorzeitigen Mitgliedschaftsendes als problematisch; insbesondere im Verhältnis dieser Versicherungspflicht zu anderen Versicherungspflichten und der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, die nicht dementsprechend angepasst wurden. (Zum Verhältnis der KVdS bei Hausverbot für die Uni zur Versicherungspflicht als Beschäftigter vgl. BSG, Urteil v. 29.9.1992, 12 RK 24/92, SozR 2-2500 § 6 Nr. 2.) Wäre Abs. 9 in diesem einer Mitgliedschaftsfiktion ähnlichen Sinn als zwingend und unabhängig vom Status eines Studenten zu verstehen, müsste die studentische Mitgliedschaft trotz Exmatrikulation als vorrangig auch gegenüber der Versicherungspflicht als Beschäftigter durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung angesehen werden und eine mögliche Familienversicherung wäre zwingend ausgeschlossen (vgl. Rz. 46). Für die Fälle der Exmatrikulation wegen Wechsels der Hochschule und der Herstellung des durchgängigen Versicherungsschutzes hätte es der Streichung der Vorschrift nicht bedurft, da dann durch die Neuimmatrikulation die Mitgliedschaft wieder mit dem Semester beginnen würde und bei verspäteter Meldung ansonsten nachgehende Leistungsansprüche nach § 19 beständen.
Rz. 45
Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet auch dann abweichend von Abs. 9, wenn die Versicherungspflicht, weil keine Ausnahmegründe nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 vorliegen, wegen Überschreitens des 30. Lebensjahres oder des 14. Fachsemesters endet. Die Mitgliedschaft endet dann am Tage des 30. Geburtstages oder dem (hochschulrechtlichen) Ende des 14. Semesters und nicht einen Monat danach. Auch hier ist der konkrete Tatbestand der Versicherungspflicht als vorrangig gegenüber dem in § 190 nur für den typischen Fall geregelten Ende der Mitgliedschaft anzusehen (str., wie hier: Baier, in: Krauskopf SozKV, § 190 SGB V Rz. 27, Stand: September 2013; a. A. Michels, in: Becker/Kingreen, SGB V, 4. Aufl., § 190 Rz. 12; Hänlein, in: LPK-SGB V, 3. Aufl., § 190 Rz. 18; Peters, in: KassKomm. SGB V, § 190 Rz. 18, Stand: September 2013; Felix, in: jurisPK-SGB V, § 190 Rz. 28, Stand: 12.8.2013).
Rz. 46
Die Mitgliedschaft endet auch dann abweichend von Abs. 9 vorzeitig, wenn ein Anspruch auf Familienversicherung entsteht, da dann keine Krankenversicherungspflicht (mehr) besteht (§ 5 Abs. 7) oder eine vorrangige Versicherungspflicht oder trotz fortbestehender Einschreibung Versicherungsfreiheit nach § 6 oder § 5 Abs. 5 eintritt.
Rz. 47
Die bereits eingetretene Mitgliedschaft endet rückwirkend oder für die Zukunft (§ 8 Abs. 2 Satz 2), wenn sich der Student nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 von der Versicherungspflicht befreien lässt. Eine solche Befreiung ist jedoch nur zu Beginn des Studiums und nicht zu Beginn eines jeden Semesters möglich (vgl. BSG, Urteil v. 23.6.1994, 12 RK 25/93, BSGE 74 S. 271).