0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.
Mit Art. 1 Nr. 3, Art. 4 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (1. GKV-Neuordnungsgesetz – 1. NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1518) war Nr. 4 (jetzt Nr. 3) mit Wirkung zum 1.7.1997 dahingehend ergänzt worden, dass bei Beitragssatzerhöhung § 175 Abs. 4 Satz 3 a. F. auch für die "Austrittserklärung" galt.
Durch Art. 1 Nr. 2, Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1946) ist mit Wirkung zum 1.1.2002 die frühere Nr. 4 neu gefasst worden. An die Stelle des Austritts ist die Kündigung nach § 175 Abs. 4 getreten und eine Ermächtigung für eine Satzungsregelung geschaffen worden, durch die die Kündigungsfristen zugunsten einer Familienversicherung verkürzt werden können.
Durch Art. 1 Nr. 135, Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) war mit Wirkung zum 1.1.2004 der Satz 2 mit zusätzlichen Hinweispflichten für die Tatbestände des Ausschlusses wegen Beitragsrückstands angefügt worden.
Mit Art. 4 Nr. 6, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) war mit Wirkung zum 1.1.2005 in Satz 2 "Bundessozialhilfegesetz" durch "Zwölftes Buch" und "Sozialhilfeträger" durch "Träger der Sozialhilfe" ersetzt worden, womit der Übernahme des Sozialhilferechts in das SGB XII Rechnung getragen worden war.
Durch Art. 1 Nr. 139, Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurden mit Wirkung zum 1.4.2007 die bisherige Nr. 3 und der Satz 2 aufgehoben; die bisherige Nr. 4 wurde Nr. 3.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt abschließend das Ende der Mitgliedschaft für freiwillig Versicherte und ist insoweit als Gegenstück zu § 188 über die Begründung und den Beginn einer freiwilligen Mitgliedschaft zu verstehen; auch gegenüber der obligatorischen Weiterversicherung nach § 188 Abs. 4. Die Regelung grundsätzlich krankenkassenübergreifend. Die Vorschrift gilt kraft Verweisung (§ 24 Abs. 2 KVLG 1989) auch für freiwillig versicherte Mitglieder der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), die seit dem 1.1.2013 als landwirtschaftliche Krankenkasse die Krankenversicherung für die nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) Versicherten durchführt (vgl. Komm. zu § 166).
Rz. 3
Abweichend von der Pflichtmitgliedschaft, die in ihrem Bestand und Fortbestand vom Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandes oder Erhaltungstatbeständen (nach §§ 192, 193) abhängig ist, endet eine freiwillige Mitgliedschaft nicht wegen des Wegfalls der Gründe, die ein Beitrittsrecht begründet hatten. Ob der freiwilligen Mitgliedschaft Versicherungsfreiheit (§§ 6, 7) oder (nur) eine Weiterversicherung wegen fehlender Versicherungspflicht oder Familienversicherung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2) oder eine sonstige Beitrittsberechtigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 oder Übergangsrecht) oder die obligatorische Weiterversicherung nach § 188 Abs. 4 zugrunde liegt oder diese Gründe für den Beitritt noch bestehen, ist für den Bestand der einmal begründeten freiwilligen Mitgliedschaft ohne Einfluss. Es waren daher Regelungen über die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft erforderlich, die die RVO in dieser Form nicht geregelt hatte.
Rz. 4
Die Vorschrift war wohl ursprünglich als Regelung über das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung an sich gedacht (Ausnahme: Nr. 2), also (wofür die Verwendung des Ausdrucks "Austritt" sprach) als Gegensatz zur Beitrittserklärung. Mit der Einführung der Wahlfreiheit der Krankenkassen (§§ 173 ff.) durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde die Regelung über den Austritt (Kündigung) in (jetzt) Nr. 3 auch auf die Tatbestände des Krankenkassenwechsels angewandt, da keine § 186 Abs. 10 entsprechenden speziellen Regelungen für die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft bei der einen Krankenkasse zum Wechsel zu einer anderen Krankenkasse als freiwilliges Mitglied vorhanden waren. Mit der Verweisung auf § 175 Abs. 4 in Nr. 3 ist verdeutlicht worden, dass die Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft auch zum Zwecke des Krankenkassenwechsels (Zuständigkeitswechsel) möglich und erforderlich ist (a. A. offenbar Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 191 Rz. 8, Stand: März 2016, der jedoch auf die Unzulänglichkeit der Regelung im Zusammenhang mit dem Wechsel der Krankenkasse hinweist).
Rz. 5
Die in § 191 genannten Tatbestä...