2.1 Erhaltung der Mitgliedschaft
Rz. 5
Die Tatbestände des § 192 führen nur bei einer vorherigen Pflichtversicherung zur Erhaltung der mit der Pflichtversicherung verbundenen Mitgliedschaft. Die Erhaltung der Mitgliedschaft tritt dabei, wie die Versicherungspflicht selbst, unabhängig vom Willen des Mitgliedes ein. Demzufolge kann die Vorschrift keine Anwendung für freiwillig Versicherte (so auch Felix, in: jurisPK-SGB V, § 192 Rz. 9. Stand: 7.3.2017; Gerlach, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 192 Rz. 6, Stand: VI/16) oder solche Personen finden, die nach dem Ende des Versicherungspflichttatbestandes und der Pflichtmitgliedschaft nur einen nachgehenden Leistungsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 haben, auch wenn Tatbestände des § 192 in dieser Zeit eintreten; z. B. ein Anspruch auf Krankengeld als nachgehender Leistungsanspruch (vgl. BSG, Urteil v. 5.5.2009, B 1 KR 20/08 R, SozR 4-2500 § 192 Nr. 4). Auch eine irrtümlich in der Annahme von Versicherungspflicht durchgeführte Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf Weiterführung der fehlerhaften Mitgliedschaft bei Tatbeständen des § 192 (so auch Ulmer, in: Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2. Aufl., § 192 Rz. 22). Auf Familienversicherte gemäß § 10 ist die Vorschrift schon deswegen nicht anwendbar, weil die Familienversicherung keine Mitgliedschaft begründet.
Rz. 6
Für den Personenkreis der versicherungsfreien Beschäftigten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, bei denen die Unterbrechung der Beschäftigung aus den § 192 Abs. 1 zugrunde liegenden Gründen ebenfalls typischerweise eintreten kann, fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung über die Erhaltung dieses Status. Das BSG (Urteil v. 29.6.1993, 12 RK 48/91, NZS 1994 S. 21) hatte daher bei einem zuvor versicherungsfreien Beschäftigten für die Zeit des unbezahlten Erziehungsurlaubs die Voraussetzungen der Familienversicherung für gegeben erachtet. Andererseits hatte das BSG (Urteil v. 26.6.2007, B 1 KR 37/06 R, SozR 4-2500 § 46 Nr. 2) den Fortbestand einer freiwilligen Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch nach den Bestimmungen der Satzung für einen krankenversicherungsfreien Beschäftigten davon abhängig gemacht, dass für diesen Status auf das Versicherungsverhältnis abzustellen ist, der vor dem Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bestand. Der Gesetzgeber hat mit der Einfügung des jetzt Satz 4 (früher: Satz 3) in § 10 Abs. 1, wonach der Ehegatten bzw. Lebenspartner für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 (bis 31.12.2017 nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1) des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht familienversichert sind, wenn sie zuletzt vor diesem Zeitraum nicht gesetzlich krankenversichert waren, nur eine unvollständige und punktuelle Klärung für die Familienversicherung herbeigeführt. Die Regelungen über den Beitragszuschuss bei Kurzarbeitergeld (§ 257 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 249 Abs. 2) gehen demgegenüber davon aus, dass die versicherungsfreien Beschäftigten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 auch während der Zeit, in der Kurzarbeitergeld bezogen wird und kein oder nur ein reduziertes Arbeitsentgelt erzielt wird, weiterhin zu den versicherungsfreien Beschäftigten gehören, so dass Abs. 1 Nr. 4 keine Anwendung finden kann. Da es aber an einer allgemeinen Regelung über den Fortbestand eines versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses als solches bei den Tatbeständen des § 192 fehlt, kann im Anschluss an eine zwischenzeitlich aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung nach deren Beendigung die Mitgliedschaft auch dann wegen Erziehungsurlaubs beitragsfrei erhalten bleiben, wenn der Erziehungsurlaub aus einem früheren nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis folgt (Hess. LSG, Urteil v. 22.11.2007, L 8 KR 283/06, JurionRS 2007, 61337).
2.1.1 Erhaltung der vorherigen Pflichtmitgliedschaft
Rz. 7
Grundsätzlich kann jede Pflichtmitgliedschaft i. S. d. von § 5 Abs. 1 erhalten bleiben. Wegen der Tatbestandsvoraussetzungen und dem Erfordernis, dass § 192 nur zur Anwendung kommen kann, wenn die Versicherungspflicht sonst enden würde, reduziert sich der Anwendungsbereich im Wesentlichen auf den Personenkreis der Beschäftigten. Darüber hinaus ist die Vorschrift aber auch für den Personenkreis der Arbeitslosen von Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung der Mitgliedschaft bei Anspruch auf Krankengeld nach Ende der Leistungsfortzahlung (für 6 Wochen gemäß § 146 SGB III). Dagegen findet § 192 auf die Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 keine Anwendung, da diese von den Tatbeständen in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 unberührt bleibt und unverändert fortbesteht.
Rz. 8
Die Wirkung des § 192 beschränkt sich auf die Erhaltung der Mitgliedschaft nach dem Status, der unmittelbar den Tatbeständen der Mitgliedschaftserhaltung vorausging (ebenso Hänlein, in: LPK-SGB V, 5. Aufl., § 192 Rz. 1; Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 192 Rz. 6, Stand: Dezember 2015; Baier, in: Krauskopf, SozKV, § 192 Rz. 3, Stand: August 2015). Der rechtsmethodische Zweck des § 192 liegt darin, die an die Mitgliedschaft und den Status gebundenen Leistungs- und Beitragspflichten beizubehalten, so dass für alle diese Fäll...