Rz. 6
Von der Regelung werden nur Personen erfasst, die pflichtversicherte und freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung bei Beginn von Wehr- oder Zivildienst oder gleichgestellten Zeiten nach Abs. 4 oder 5 sind. Dem Wehrdienst war der Dienst in der Bundespolizei (früher Grenzschutzdienst) gleichgestellt (§ 42a WPflG). Eine Mitgliedschaft wird durch die Vorschrift nicht begründet. Seit dem 1.7.2011 hat die Vorschrift nur noch bei freiwilligem Wehrdienst und bei Wehr- oder Zivildienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall Bedeutung (vgl. Rz. 2c und 2d).
Rz. 7
Für nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 pflichtversicherte oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfreie Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes hat die Vorschrift nunmehr auch bei einer Wehrübung von weniger als 3 Tagen Bedeutung. Da § 11 ArbPlSchG durch Art. 5 Nr. 3 SkResNOG mit Wirkung zum 30.4.2005 aufgehoben wurde, ist in den Fällen von Wehrübungen von bis zu 3 Tagen kein Arbeitsentgelt mehr fortzuzahlen, so dass nicht mehr von einem fingierten weiterbestehenden Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt ausgegangen werden kann. Vielmehr gilt auch in diesen Fällen unmittelbar das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach Abs. 2.
Rz. 8
Die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn während des bezahlten Erholungsurlaubs eine Wehrübung absolviert wird (BSG, Urteil v. 14.9.1989, 4 RA 56/88, BSGE 65 S. 266), weil auch dann Versicherungspflicht oder -freiheit als Beschäftigter unmittelbar weiterbesteht. Die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn neben dem freiwilligen Wehr- oder vorübergehenden Zivildienstes oder gleichgestellter Zeiten noch eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird.
Rz. 9
Anwendung fand die Vorschrift bislang nur, solange Wehr- oder Zivildienst geleistet wird. Der Wehrdienst nach § 4 WPflG umfasste grundsätzlich den Grundwehrdienst und den daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§§ 5, 6b WPflG), den Wehrdienst in Verfügungsbereitschaft (§ 5a WPflG), Wehrübungen (§ 6 WPflG) und den unbefristeten Wehrdienst im Verteidigungsfall bis zum Ablauf des Jahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird (§ 3 Abs. 5 WPflG). Durch Abs. 4 wird die Regelung über Wehrdienst auf die Heranziehung zu Dienstleistungen oder Übungen nach dem 4. Abschnitt des SoldG ausgedehnt. Der Zivildienst wurde bislang nach § 24 ZDG geleistet und war um ein Drittel länger als der Grundwehrdienst. Mit dem Ende des Wehr- oder Zivildienstes oder der Dienstleistungen oder Übungen oder des Wehrdienstverhältnisse besonderer Art (§ 6 EinsWVG) endet auch die über § 193 erhaltene Pflichtmitgliedschaft. Seit dem 1.7.2011 gelten diese Regelungen über den Wehr- oder Zivildienst nach Maßgabe des § 2 WPflG bzw. § 1a ZDG unmittelbar nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Sie gelten seither nach § 56 WPflG aber auch für die Fälle des freiwilligen Wehrdienstes anstelle des Grundwehrdienstes und des zusätzlichen freiwilligen Wehrdienst in Anschluss an den Grundwehrdienst (vgl. Rz. 2c). Für den Zivildienst ist die Regelung nach § 83 Abs. 5 ZDG lediglich bis 31.12.2011 einschlägig.
Rz. 9a
Der durch Art. 1 Nr. 9 SkResNOG mit Wirkung zum 30.4.2004 eingefügte § 6c WPflG sieht die Möglichkeit der Heranziehung an sich nicht mehr Wehrpflichtiger zu Hilfeleistungen im Inland vor, wenn diese sich dazu bereit erklärt haben. Obwohl für diese Fälle im WPflG eine Gleichstellung mit einer Wehrübung vorgesehen ist (§ 6c Abs. 2 WPflG), ist in Abs. 1 und 2 keine Ergänzung und kein Verweis auf diese Regelung vorgenommen worden, so dass davon auszugehen ist, dass in den Fällen des § 6c WPflG die Vorschrift des § 193 keine Anwendung findet.
Rz. 9b
Durch Abs. 4 wurde die Regelung auf die Heranziehung zu Dienstleistungen oder Übungen nach § 51a, § 54 Abs. 5 und § 58a SoldG ausgedehnt. An die Stelle des Verweises auf einzelne Vorschriften des SoldG ist mit dem SkResNOG ab dem 30.4.2005 insgesamt auf den Vierten Abschnitt des Gesetzes, also die §§ 59 bis 80 SoldG, verwiesen worden.
Rz. 10
Wehrdienst oder freiwilliger Wehrdienst wird nicht oder nicht mehr geleistet, wenn der Dienst als Soldat in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder Lebenszeit geleistet wird, womit auch die Erhaltung der Mitgliedschaft nach § 193 endet und Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 eintritt. Dies gilt aber wohl dann nicht, wenn ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art als Soldatin oder Soldat auf Zeit begründet wurde (§ 6 Abs. 2 EinsWVG).