Rz. 15
Die Regelung des Abs. 2 umfasst alle pflichtversicherten und freiwillig versicherten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit sie nicht der Regelung des Abs. 1 unterfallen, also auch die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, denen kein Entgelt zu zahlen ist (vgl. Rz. 11), Beschäftigte außerhalb des öffentlichen Dienstes und sonstige Versicherungspflichtige; auch unabhängig von der Art der Pflichtversicherung.
Rz. 15a
Ohne Einfluss ist die Vorschrift auf bisher nach § 10 Familienversicherte, da diese keine Mitglieder sind. Soweit nicht schon wegen des (jetzt) freiwilligen Wehrdienstes höhere Altersgrenzen für das Ende der Familienversicherung gelten (§ 10 Abs. 2 Nr. 3), besteht kein Anlass, wegen des freiwilligen Wehrdienstes eine freiwillige Versicherung zu begründen. Die Heilfürsorge führt lediglich zum Ruhen der Leistungsansprüche (§ 16 Abs. 1 Nr. 3), schließt jedoch die Familienversicherung nicht aus. Insbesondere wird die Familienversicherung nicht ausgeschlossen, weil während des freiwilligen Wehrdienstes Wehrsold nach § 2 Wehrsoldgesetzes gezahlt wird. Dieser Wehrsold ist nach § 3 Nr. 5 EStG steuerfrei und daher nicht als Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zu berücksichtigen. Wenn aus anderen Gründen die Familienversicherung endet, kann nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 eine freiwillige Mitgliedschaft begründet werden, die dann ebenfalls der Regelung des Abs. 2 unterliegt.
Rz. 15b
Wird im Anschluss an das Ende der Familienversicherung keine freiwillige Mitgliedschaft durch eine Beitrittserklärung (vgl. § 188 und Komm. dort) begründet, tritt auch keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 ein, weil ein anderweitiger Anspruch auf Leistungen besteht. Eine obligatorische Weiterversicherung nach § 188 Abs. 4 (vgl. Komm. dort) kommt dagegen nicht in Betracht, da der freiwillige Wehrdienst oder gleichgestellte Zeiten mit einer Absicherung im Krankheitsfall (truppenärztliche Versorgung oder freie Heilfürsorge) verbunden sind.
Rz. 16
Für Pflichtmitglieder ist es unerheblich, worauf diese Pflichtmitgliedschaft vor der dem Beginn des (jetzt) freiwilligen Wehrdienstes beruhte. Das "Unberührtbleiben" der Mitgliedschaft wird nicht nur dahingehend verstanden, dass für die Beurteilung der Versicherungspflicht der Wehrdienst außer Betracht zu bleiben hat, sondern dass aufgrund der Vorschrift eine bestehende Mitgliedschaft ungeachtet des Einflusses des (jetzt) freiwilligen Wehrdienstes auf den Tatbestand der Versicherungspflicht fortbesteht. Daher hat es keinen Einfluss auf eine fortbestehende Mitgliedschaft, wenn das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes endet oder eine Rückmeldung als Student unterbleibt.
Rz. 16a
Bei freiwillig Versicherten haben der Wehr- oder Zivildienst oder Dienstleistungen und Übungen nach Abs. 4 schon dem Grunde nach keinen Einfluss auf die Mitgliedschaft, da der (jetzt) freiwillige Wehrdienst keinen Beendigungsgrund für die freiwillige Mitgliedschaft i. S. d. § 191 darstellt (so auch Felix, in: jurisPK-SGB V, § 193 Rz. 16, Stand: 1.4.2012; Baier, in: Krauskopf SozKV, SGB V, § 193 Rz. 7, Stand: März 2008). Insoweit dient die Vorschrift im Wesentlichen dazu, die Beitragspflicht nach § 244, § 251 Abs. 4 auf den Bund zu übertragen. Aus der Vorschrift ergibt sich daher, dass der jetzt freiwillige Wehrdienst keine Änderung in der Beitragsbemessung für die freiwillige Mitgliedschaft zur Folge haben darf. Eine Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung durch Kündigung (§ 175 Abs. 4 i. V. m. § 191 Nr. 3) wegen des bestehenden eigenständigen Krankenversicherungsschutzes während des (jetzt) freiwilligen Wehrdienstes ist und bleibt aber grundsätzlich möglich (so auch Baier, in: Krauskopf SozKV, SGB V, § 193 Rz. 7, Stand: März 2008), so dass dadurch auch die Mitgliedschaft endet (§ 191 Nr. 3) und damit dann auch die Beitragstragung des Bundes nach § 251 Abs. 4. Der Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft steht § 5 Abs. 1 Nr. 13 i. V. m. § 175 Abs. 4 Satz 4 nicht entgegen, denn es besteht ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz durch die truppenärztliche Versorgung oder freie Heilfürsorge.
Rz. 17
Der zum 1.1.2000 angefügten Satz 2 enthält als Fiktion eine Überbrückungsregelung, die den Anwendungsbereich der Vorschrift nur für zuvor versicherungspflichtige Mitglieder erweitert. Die Regelung ist damit begründet worden (BT-Drs. 14/1977 S. 72, 175), dass sie für die Fälle Rechtssicherheit schaffen soll, in denen das Beschäftigungsverhältnis am Tag vor dem Beginn des Wehrdienstes ende oder wenn zwischen dem letzten Tag der Mitgliedschaft und dem Beginn des Wehrdienstes ein Wochenende, ein Feiertag oder ein um einen Feiertag verlängertes Wochenende liege. Der Anwendungsbereich des Satzes 2 betrifft Tatbestände, in denen der (jetzt freiwillige) Wehrdienst dem Grunde nach keine Unterbrechung der Versicherungspflicht zur Folge hat oder für das Ende der Versicherungspflicht nicht kausal ist. Bei Personen, bei denen die Versicherungspflicht unmittelbar am Tag vor Begin...