0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt. Sie entspricht inhaltlich dem bis zum 31.12.1988 gültigen § 441 RVO a. F. (§ 199 Abs. 1) und § 446 RVO a. F. (§ 199 Abs. 2).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Meldepflicht unständig Beschäftigter, wenn diese selbst zur Meldung verpflichtet sind (Abs. 1 Satz 1). Die Vorschrift ergänzt § 198, der die Meldepflicht des Arbeitgebers regelt. Der Arbeitgeber eines unständig Beschäftigten ist verpflichtet, diesen auf seine Meldepflicht hinzuweisen (Abs. 1 Satz 2). Gesamtbetriebe, die regelmäßig unständig Beschäftigte einsetzen, übernehmen die Arbeitgeberpflichten nach dem SGB V (Abs. 2).
2 Rechtspraxis
2.1 Meldepflicht unständig Beschäftigter
Rz. 3
Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist (§ 232 Abs. 3 SGB V, § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III). Unständig Beschäftigte haben ihrer Krankenkasse den Beginn und das Ende der berufsmäßigen Ausübung unständiger Beschäftigungen unverzüglich zu melden.
Zu melden sind die erstmalige Aufnahme einer unständigen Beschäftigung und die nicht nur vorübergehende Aufgabe einer unständigen Beschäftigung. Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte absehen kann, dass sich solche, auf weniger als eine Woche befristete Arbeitseinsätze in kürzeren Zeitintervallen wiederholen werden. Das Ende der Beschäftigungen ist zu melden, wenn abzusehen ist, dass nicht weiter berufsmäßig und wiederholend unständige Beschäftigungen ausgeübt werden.
Die Meldung des unständig Beschäftigten muss unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern; § 121 BGB) abgegeben werden.
Rz. 4
Die Meldepflicht erstreckt sich nicht auf die einzelne unständige Beschäftigung. Dazu ist der jeweilige Arbeitgeber verpflichtet (§ 28a SGB IV). Zu melden ist die berufsmäßige Ausübung solcher Beschäftigungen. Nach Eingang einer formlosen Meldung des Beschäftigten kann die Krankenkasse feststellen, dass eine Mitgliedschaft aufgrund unständiger Beschäftigungen für den Meldenden durchgeführt werden muss.
Die Meldung ist mit der Meldung einer selbständigen, künstlerischen Tätigkeit nach § 11 KSVG vergleichbar.
Rz. 5
Für unständig Beschäftigte ist kennzeichnend, dass ihr Einkommen aus unständigen Beschäftigungen erzielt wird. Sie üben keine Nebentätigkeiten aus. Es kann aber neben einer Tätigkeit als hauptberuflich selbständig tätiger Künstler eine berufsmäßig unständige Beschäftigung durchgeführt werden (§ 186 Abs. 3 SGB V). Auch diese unständig beschäftigten Künstler und Publizisten müssen sich bei ihrer Krankenkasse melden.
Rz. 6
Die Meldung ist nicht konstitutiv für das Zustandekommen einer Mitgliedschaft. Erfährt die Krankenkasse auf andere Weise, dass der Beschäftigte seit längerem regelmäßig unständigen Beschäftigungen nachgeht, kann sie, auch mit Wirkung für die Vergangenheit, eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft feststellen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Verjährung der Beiträge ist zu beachten (§ 25 SGB IV).
2.2 Meldung an die zuständige Krankenkasse
Rz. 7
Der Verweis auf § 179 geht ins Leere, weil diese Vorschrift durch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung vom 1.1.1996 an gestrichen wurde. Die Meldung des unständig Beschäftigten ist daher an die Krankenkasse zu richten, bei der bereits eine Mitgliedschaft besteht oder die nach § 173 Abs. 2 wählbar ist. Im Fall von § 186 Abs. 3 erfolgt die Meldung an die Krankenkasse, die auch die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten durchführt.
2.3 Hinweispflicht des Arbeitgebers
Rz. 8
Der Arbeitgeber des unständig Beschäftigten ist nach Abs. 1 Satz 2 verpflichtet, den Beschäftigten auf seine Meldepflicht hinzuweisen. Da ab 1.1.1991 gemäß § 104 SGB IV auch eine Meldepflicht für geringfügig Beschäftigte besteht, muss der Arbeitgeber von vornherein die versicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigten vornehmen und die entsprechenden Tatbestandsmerkmale der berufsmäßig ausgeübten unständigen Beschäftigung sowie die vorherige oder zu wählende Krankenkasse bei seinem Beschäftigten erfragen.
2.4 Gesamtbetriebe
Rz. 9
Gesamtbetriebe, die regelmäßig unständige Beschäftigungen vermitteln, haben, obwohl sie i. d. R. nicht Arbeitgeber der unständig Beschäftigten sind, die Meldepflichten des Arbeitgebers nach § 28a SGB IV zu erfüllen. Welche Betriebe als Gesamtbetriebe gelten, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht (z. B. Gesamthafenbetrieb Hamburg).
Rz. 10
Die Regelung bezweckt eine klare Abgrenzung der Aufgaben der Beteiligten. Darüber hinaus ist sie deshalb zweckmäßig, weil die Gesamtbetriebe über die sachlichen und persönlichen Mittel verfügen, die es ihnen erlauben, die Arbeitgeberpflichten bezüglich der ersten Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft aufgrund einer unständigen Beschäftigung zu erfüllen und den entsprechenden Hinweis an den Arbeitnehmer zu erteilen. Sie wahrt damit die sozialen Rechte der von diesen Betrieben vermittelten unständig Beschäftig...