Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug. Sie gilt sowohl für Versicherten- als auch für Hinterbliebenenrenten und betrifft alle Meldungen im Rentenverfahren. § 205 ergänzt die Vorschrift um Meldepflichten des Versicherten bei Bezug von Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge