Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug. Sie gilt sowohl für Versicherten- als auch für Hinterbliebenenrenten und betrifft alle Meldungen im Rentenverfahren. § 205 ergänzt die Vorschrift um Meldepflichten des Versicherten bei Bezug von Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen.
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