2.2.1 Versicherungspflichtig Beschäftigte und Arbeitslose

 

Rz. 5

Beginn und Ende eines Wehrdienstes melden der Arbeitgeber (versicherungspflichtig Beschäftigte)oder die Agentur für Arbeit (Arbeitslose). Die Meldung ist unverzüglich an die zuständige Krankenkasse abzugeben. Das Ende eines Wehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes ist vom Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zu melden.

 

Rz. 6

Bei der Einberufung zum Wehrdienst hat der Arbeitgeber der zuständigen Krankenkasse eine Meldung zu erstatten. Zusätzlich ist eine Unterbrechungsmeldung erforderlich (§ 198 SGB V, § 28 a SGB IV).

Wenn das ruhende Arbeitsverhältnis nach dem Ende des Wehrdienstes fortgesetzt wird, hat der Arbeitgeber keine besondere Meldung nach § 198 i. V. m. § 28 a SGB IV zu erstellen. Die Übersendung der Bescheinigung über das Ende des Wehrdienstes an die Krankenkasseist ausreichend. Meldungen nach § 198 i. V. m. § 28 a SGB IV sind erst bei Ende des Arbeitsverhältnisses oder als Jahresmeldung mit den Entgeltzahlungszeiträumen zu erstellen.

 

Rz. 7

Der Arbeitgeber meldet nur dann das Ende des Wehrdienstes, wenn zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis noch besteht. Endet das Arbeitsverhältnis im Verlaufe des Wehrdienstes, hat der Arbeitgeber dieses nach § 28 a SGB IV zu melden.

2.2.2 Sonstige Versicherte

 

Rz. 8

Andere Versicherte haben die aus Anlass des Wehrdienstes erforderlichen Meldungen über Beginn und Ende des Dienstes selbst zu erstatten. Von dieser Meldepflicht werden sowohl Versicherungspflichtige als auch freiwillig Versicherte und Familienversicherte erfasst.

 

Rz. 9

Diese Meldepflicht hat insbesondere Bedeutung für die Zahlung und Tragung der Beiträge während der Wehrdienstzeit (§§ 244, 251), allerdings nur, soweit es nicht Renten, Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen betrifft (§ 244 Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 10

Die Meldepflicht über das Ende des Wehrdienstes besteht auch für die Personen, bei denen der Arbeitgeber den Beginn des Wehrdienstes nach Satz 1 zu melden hatte, die jedoch nunmehr nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen, weil sie das Arbeitsverhältnis gekündigt haben.

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