Rz. 10
Abs. 4 Satz 1 sieht vor, dass die Krankenkassen einen angemessenen Teil der Ausgaben für die Förderung der Selbsthilfe zu verwenden haben. Damit sollen für die Weiterentwicklung der Selbsthilfe verlässliche Rahmenbedingungen geschaffen werden. Der Richtwert für diese Ausgaben betrug im Jahr 2006 0,55 EUR/Jahr für jeden Versicherten.
Der Richtwert ist in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV, vgl. Textsammlung, Berechnungsgrößen S. 1) zu dynamisieren. Die Änderung von Abs. 3 Satz 1 durch das Präventionsgesetz setzte den Betrag für das Jahr 2016 auf 1,05 EUR fest. An der Pflicht zur Anpassung für die Folgejahre hat dies nichts geändert.
Rz. 11
Nach Abs. 4 Satz 2 sind für die Förderung auf der Landesebene und in den Regionen die Mittel entsprechend dem Wohnort des Versicherten aufzubringen. Dabei ist für die Aufbringung der Mittel die Statistik KM6 über den Wohnort der Versicherten zugrunde zu legen. Einmal jährlich zum Stichtag 1.7. wird mit der Statistik nach dem Vordruck KM6 die Zahl der Versicherten gegliedert nach Altersgruppen und Wohnort erfasst (zu Einzelheiten vgl. die Statistiken des Bundesministeriums für Gesundheit im Internet unter www.bmg.bund.de). Dies gewährleistet, dass sich alle Krankenkassen im gesamten Bundesgebiet nach der jeweiligen Zahl ihrer Versicherten an der Förderung der Selbsthilfe beteiligen.
Abs. 4 Satz 3 verpflichtet die Krankenkassen und ihre Verbände, mindestens 50 % der Fördermittel in eine kassenartübergreifende, nicht die jeweilige Landesgrenze überschreitende Gemeinschaftsförderung einzubringen. Bereits bestehende, bewährte Selbsthilfeförderungen können fortgeführt und noch nicht ausgeschöpfte finanzielle Ressourcen für die gemeinsame Forderung antragstellerfreundlich genutzt werden. Die Gemeinschaftsförderung kann sich sowohl über sog. virtuelle als auch über reale Gemeinschaftsfonds vollziehen. Bei dem Modell des virtuellen Fonds bleiben die Fördergelder bis zu den gemeinsamen Förderentscheidungen in der Verwaltung der einzelnen Krankenkasse. Anderes als bei einem realen Fond müssen die bereitgestellten Mittel nicht auf ein gemeinsames Konto überwiesen werden. Die virtuellen oder realen Gemeinschaftsfonds werden auf den einzelnen Ebenen der Selbsthilfeförderung gebildet, die sich auf die jeweilige Unterstützung von Bundes- oder Landesorganisationen sowie von örtlichen Selbsthilfegruppen und -kontaktstellen beziehen. Soweit Fördergemeinschaften bestehen, ist auch eine Einbeziehung weiterer Förderer wie z. B. eine Beteiligung der öffentlichen Hand möglich. Auch im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung sollen alle in der Förderpraxis auf freiwilliger Basis bereits existierenden Modelle gemeinschaftlicher Förderung weiter zulässig sein und ausgebaut werden (BT-Drs. 16/3100 S. 99). Das sog. Ein-Ansprechpartner-Modell, das von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenorganisationen der Selbsthilfe für die Förderung von Selbsthilfegruppen und Selbsthilfekontaktstellen auf der regionalen/örtlichen Ebene entwickelt worden ist, soll weiter verbreitet werden. Ein Antragsteller soll möglichst nur noch einen Förderantrag stellen.
Rz. 12
Durch das TSVG (Rz. 1a) sind auf Initiative des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) die Fördersätze zum 1.1.2020 erhöht worden. Mit der Neuregelung in Satz 3 zur Höhe der Fördermittel wird die Anhebung von mindestens 50 % auf mindestens 70 % bei der gemeinschaftlichen Pauschalförderung sichergestellt. Der Gesetzgeber will damit gewährleisten, dass die Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen durch die Krankenkassen und ihre Verbände eine ausreichende Basisfinanzierung erhalten. Diese wird zur Absicherung der originären und vielfältigen Selbsthilfearbeit sowie regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen wie Miete, Büroausstattung, Internetauftritte, Medien, Fortbildungen und Schulungen und Reisekosten geleistet. Die Selbsthilfestruktur soll dadurch gestärkt werden (amtl. Begr., BT-Drs. 19/8351 S. 173)
Rz. 13
Abs. 4 Satz 4 enthält Regelungen, die das Verfahren zur Vergabe der Fördermittel betreffen. Die Krankenkassen oder ihre Verbände beschließen auf den jeweiligen Förderebenen gemeinsam mit den zur Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe jeweils maßgeblichen Vertretungen über die Vergabe der Fördermittel aus dem Gemeinschaftsfonds. Dadurch soll die Transparenz der Förderung erhöht und insbesondere eine abgestimmte Verteilung der Fördermittel erreicht werden. Die Bündelung der Förderanträge soll das Antragsverfahren erleichtern. Die nach Abs. 3 Satz 1 beschlossenen gemeinsamen Grundsätze der Spitzenverbände der Krankenkassen sind bei der Vergabe der Fördermittel zu beachten. Die Verpflichtung zur Beratung der Förderentscheidungen mit den jeweils maßgeblichen Vertretungen der Selbsthilfe soll der sachverständigen Vergabe der Fördermittel dienen. Der Gesetzgeber erwartet, dass durch die Erarbeitung von Verfahrensempfehlungen durch die Spitzenverbände der Kr...