2.1.1 Aufgaben
Rz. 5
Der Verwaltungsrat wird als Selbstverwaltungsorgan des GKV-Spitzenverbandes gebildet. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und soweit die Aufgaben nicht vom Vorstand wahrzunehmen sind (BT-Drs. 16/3100 S. 161). Durch den Verweis auf Vorschriften des SGB IV wird eine funktionale Übereinstimmung mit dem Verwaltungsrat nach den für den Verwaltungsrat der Krankenkassen geltenden Vorschriften geschaffen (Satz 3 i. V. m. § 197).
Rz. 6
Durch den Verweis auf § 33 Abs. 3 SGB IV erlangt der Verwaltungsrat als vertretungsberechtigtes Organ die Eigenschaft einer Behörde und führt das Dienstsiegel des GKV-Spitzenverbandes. Der Verweis ist erforderlich, weil der GKV-Spitzenverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 29 SGB IV) kein Organ ist. Um die Handlungsfähigkeit nach außen herzustellen, bedarf es der Verleihung der Eigenschaft einer Behörde an die vertretungsberechtigten Organe. Die Behördeneigenschaft kann den Organen allerdings nur für die Vertretung des Versicherungsträgers nach außen verliehen werden. Es besteht keine Behördeneigenschaft im Verhältnis der Organe zueinander, wofür im Übrigen auch kein Erfordernis besteht.
Rz. 7
Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges maßgebliches Recht vorgesehenen Fällen (§ 33 Abs. 1, 3 SGB IV).
Rz. 7a
Der Verwaltungsrat vertritt den GKV-Spitzenverband gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern (§ 33 Abs. 2 SGB IV). Die Satzung kann bestimmen, dass das Vertretungsrecht gemeinsam durch die Vorsitzenden ausgeübt wird. Die Satzung des Spitzenverbands enthält eine entsprechende Regelung (Stand: 25.1.2019).
Rz. 7b
Zu den Aufgaben des Verwaltungsrats gehört die Überwachung des Vorstandes sowie dessen Entlastung (§ 197 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 3) und die Feststellung des Haushaltsplans (§ 197 Abs. 1 Nr. 2). Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen (§ 197 Abs. 2).
Rz. 8
Der Verwaltungsrat hat keine Richtlinienkompetenz zur Führung der Verwaltungsgeschäfte durch den Vorstand. Aufgabe des Verwaltungsrates ist formal ausschließlich die Kontrolle des Vorstandes. Da der Vorstand den GKV-Spitzenverband nach außen vertritt, sind Beschlüsse des Verwaltungsrates mit Außenwirkung allerdings durch den Vorstand umzusetzen.
Rz. 8a
Ein Mitglied des Verwaltungsrates muss dem Verwaltungsrat, dem ehrenamtlichen Vorstand oder der Vertreterversammlung einer Mitgliedskasse angehören. Mitgliedskassen sind
- Allgemeine Ortskrankenkassen,
- Betriebskrankenkassen,
- Innungskrankenkassen,
- Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte,
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See),
- Ersatzkassen.
Hauptamtliche Vorstandsmitglieder können nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein.
Rz. 8b
Folgende Vorschriften gelten für den Verwaltungsrat des Spitzenverbands entsprechend:
§ 33 Abs. 3 SGB IV |
Die Bestimmungen über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden gelten für den Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden entsprechend. |
§ 40 SGB IV |
Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie die Versichertenältesten und die Vertrauenspersonen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. |
§ 41 SGB IV |
Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen |
§ 42 Abs. 1 bis 3 SGB IV |
Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane |
§ 58 SGB IV |
Amtsdauer |
§ 59 SGB IV |
Verlust der Mitgliedschaft durch Tod, Unvereinbarkeit mit anderen Ehrenämtern, Amtsentbindung, Amtsenthebung |
§ 62 Abs. 1 bis 4, 6 SGB IV |
Wahl eines Vorsitzenden und eines stellvertretenden Vorsitzenden |
§ 63 Abs. 1, 3, 4 SGB IV |
Geschäftsordnung, Öffentlichkeit von Sitzungen, Ausschluss von der Sitzungsteilnahme |
§ 64 Abs. 1 bis 3a SGB IV |
Beschlussfassung, Abstimmung (Beschränkt auf die Jahre 2021 und 2022 ist es nach § 64 Abs. 3a möglich, in Selbstverwaltungsorganen und besonderen Ausschüssen nach § 36a aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abzustimmen. Mit den Änderungen wird die für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Bundesvereinigungen in § 79 Abs. 3e vorgesehene erleichterte schriftliche Abstimmung auch auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen ausgedehnt. Hintergrund ist die anhaltende COVID-19-Pandemie.) |
§ 64a SGB IV |
Der Verweis ermöglicht, hybride und digitale Sitzungen mit Abstimmungen und Wahlen wie in den Organen der Sozialversicherungsträger durchzuführen. Das verbessert die Handlungs- und Funktionsfähigkeit des Verwaltungsrats und erleichtert die Durchführung der Sitzungen sowie die Teilnahme von Organmitgliedern auch im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf (BT-Drs. 20/7409 S. 30). Über den Verweis in § 282 Abs. 2 Satz 7 gilt § 64a SGB IV auch für den Medizinischen Dienst Bund. |
§ 66 Abs. 1 SGB IV |
Bildung von Erledigungsausschüssen |
§ 197 SGB V |
Aufgaben, Einsicht in Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen, Bildung von Fachausschüssen |
2.1.2 Mitglieder
Rz. 9
Die ...