2.1 Zusammensetzung des Verwaltungsrates (Abs. 1)
Rz. 4
Die Norm legt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates fest (Satz 1). Danach besteht der Verwaltungsrat aus einer fest definierten Zahl von 52 Mitgliedern. Für die Ortskrankenkassen, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen und die Innungskrankenkassen werden Versichertenvertreter und Arbeitgebervertreter gewählt (Satz 2). Für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die landwirtschaftliche Krankenkasse werden gemeinsame Versicherten- und Arbeitgebervertreter gewählt. Für diese Kassenarten wird somit eine eigene Mitgliedergruppe gebildet.
Eine Ausnahme gilt für Ersatzkassen, deren Verwaltungsrat nicht hälftig mit Versicherten- und Arbeitgebervertretern besetzt ist (z. B. Barmer, DAK; Stand: 26.9.2018). Nach Satz 3 werden in diesem Fall nur Versichertenvertreter gewählt. Dies begründet sich aus der Historie, nach der sich die Besetzung der Organe in den Ersatzkassen an dieser Stelle abweichend von den übrigen Kassenarten darstellt (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV). Die paritätische Besetzung, wie sie grundsätzlich § 29 Abs. 2 SGB IV vorsieht, ist damit auch für die Ersatzkassen der Standardfall. Lediglich bei den Ersatzkassen mit noch nicht durch kassenartenübergreifende Fusionen hälftig besetztem Verwaltungsrat kommt es zum Ausnahmefall, wonach dann nur Versichertenvertreter in den Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes gewählt werden.
Rz. 5
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen (Satz 4). § 43 Abs. 2 SGB IV gilt entsprechend (Satz 5). Danach wird ein verhindertes Verwaltungsratsmitglied durch einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreter sind die in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung bis zu einer Zahl, die die der Mitglieder um 4 übersteigt. Alternativ können für einzelne oder alle Mitglieder des Verwaltungsrates in der Vorschlagsliste ein erster und ein zweiter persönlicher Stellvertreter benannt werden.
Rz. 6
Die Verteilung der Sitze orientiert sich an den bundesweiten Versichertenzahlen nach Kassenarten zum 1. Januar des jeweiligen Wahljahres (Satz 6). Bei Ersatzkassen ohne paritätische Besetzung ihres Verwaltungsrates ist die Hälfte des Anteils der Versichertenzahlen der jeweiligen Kasse an den bundesweiten Versichertenzahlen aller Ersatzkassen maßgebend. Angesichts der beschränkten Gesamtzahl kann die Verteilung der Sitze die Größenverhältnisse nur annäherungsweise abbilden (BT-Drs. 16/3100 S. 161, BT-Drs. 17/1297 S. 16). Die Stimme eines von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedes wird daher gewichtet, um insgesamt eine Parität der Stimmen herzustellen. Die Verteilung der Sitze und die Gewichtung der Stimmen haben zu einer größtmöglichen Annäherung an den prozentualen Versichertenanteil der jeweiligen Kassenart zu führen. Das Nähere zur zahlgenauen Festlegung der Verteilung der Verwaltungsratssitze muss in der Satzung des GKV-Spitzenverbandes festgelegt werden. Eine gesetzlich genau vorgeschriebene Sitzverteilung der Zahl nach, wie bis 30.6.2010 in der Vorschrift enthalten, ist nicht erforderlich, Die genau vorgegebenen Rahmenbedingungen des Gesetzgebers lassen keinen Gestaltungsspielraum zu; darüber hinaus ist die mathematische Richtigkeit der Festlegung bei der Satzungsgenehmigung überprüfbar (BT-Drs. 17/1297 S. 16).
2.2 Sitz und Stimme (Abs. 2)
Rz. 7
Die für die Krankenkassen einer Kassenart zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates müssen jeweils zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber angehören (Satz 1). Für bestimmte Ersatzkassen (Abs. 1 Satz 3) werden ausnahmsweise nur Versichertenvertreter gewählt. Für die Verteilung der Sitze wird bei diesen Ersatzkassen die Hälfte des Anteils der Versichertenzahlen an den bundesweiten Versichertenzahlen aller Ersatzkassen zum 1.1. des Wahljahres berücksichtigt (Satz 2).
Rz. 7a
Die Regelung für Ersatzkassen mit nicht hälftig besetztem Verwaltungsrat führt zu einer zahlenmäßigen Ungleichheit zwischen Versicherten- und Arbeitgebervertretern im Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes. Deswegen werden die Stimmen aus den einzelnen Gruppen gewichtet, um die Parität der Gruppen herzustellen (Satz 3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Stimmgewichtung zur größtmöglichen Annäherung an den prozentualen Versichertenanteil der jeweiligen Kassenart nach Abs. 1 Satz 6 führen muss (Satz 4). Die Satzung des GKV-Spitzenverbandes regelt das Verfahren zur Ermittlung der Sitze und der Stimmgewichtung der Kassenarten im Verwaltungsrat (Satz 5).
Rz. 7b
Gestaltungsspielraum wird dem Satzungsgeber insoweit eingeräumt, als er in der Satzung eine Anpassung der Stimmenverteilung an die Entwicklung der Versichertenzahlen während einer Wahlperiode regeln kann. (Satz 6). Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes hat davon Gebrauch gemacht (Stand: 23.1.2018).
2.3 Wahl des Verwaltungsrates (Abs. 3)
Rz. 8
Zur Wahl sind Vorschlagslisten zu erstellen (Satz 1), die für jede Kassenart gesondert und getrennt nach Versicherten- und Arbeitgebervertretern zu fertigen sind (Ausnahme: Ersatzkassen, deren Verwaltungsrat nicht hälfti...