2.1 Aufsichtsbehörden (Abs. 1)
Rz. 3
Der GKV-Spitzenverband untersteht grundsätzlich der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (Satz 1). Der Gesetzgeber leitet aus der Befugnis zu verbindlichem Handeln mit Entscheidungscharakter auch gegenüber Dritten das Erfordernis einer staatlichen Aufsicht ab (BT-Drs. 16/3100 S. 162). Die Zuständigkeit kann nicht auf Versicherungsbehörden oder andere Stellen übertragen werden (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 217d Rz. 9).
Rz. 4
Der GKV-Spitzenverband trifft in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung der Beiträge (§§ 23, 76 SGB IV). Er gibt außerdem Empfehlungen zum Einzug und zur Weiterleitung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 28f Abs. 4 SGB IV. Werden entsprechende Aufgaben wahrgenommen, ist die zuständige Aufsichtsbehörde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Vorschrift verweist diesbezüglich auf § 217f Abs. 3.
Rz. 5
Die Aufsicht über den GKV-Spitzenverband in seiner Funktion als Verbindungsstelle nach § 219 a wird vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeübt (Satz 2). Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber den Zustand wieder herstellen, der vor der Errichtung des früheren "Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung" bestand: Auch damals wurde die Aufsicht über die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland gemeinsam vom Bundesministerium für Gesundheit und vom Bundesministerium für Arbeit ausgeübt (BT-Drs. 16/3100 S. 162). Die Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit folgt aus dessen Zuständigkeit auf deutscher Seite für alle Angelegenheiten der sozialen Sicherheit in den bilateralen Abkommen über Soziale Sicherheit sowie in der Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
Das Erfordernis des Einvernehmens erfordert die Herbeiführung einer Willensübereinstimmung zwischen den Beteiligten (vgl. auch BSGE 29 S. 111).
Rz. 6
Satz 3 der Vorschrift in der bis zum 28.2.2017 geltenden Fassung erklärte die entsprechende Anwendbarkeit des § 208 Abs. 2, der wiederum die §§ 87 bis 89 SGB IV und damit die für alle Sozialversicherungsträger geltenden Grundsätze der Aufsichtsführung regelt. Der Satz wurde mit Wirkung zum 1.3.2017 gestrichen, um das Recht der Aufsicht über den GKV-Spitzenverband in einer Norm zu fassen.
2.2 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken (Abs. 2)
Rz. 6a
Die Kosten der Tätigkeit des GKV-Spitzenverbandes werden durch die Beiträge der Mitgliedskassen aufgebracht (Satz 1). Grundlage ist der Haushaltsplan, der nach den Vorgaben der Satzung aufzustellen ist. Sonstige Einnahmen des Spitzenverbands sind bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Beiträge dürfen nur erhoben werden, soweit dies für die Deckung der Kosten für seine gesetzlichen Tätigkeiten erforderlich ist.
Rz. 6b
Für die Aufsicht über den Spitzenverband gelten die §§ 87 bis 89 SGB IV entsprechend (Satz 2):
Die Aufsicht über den GKV-Spitzenverband ist eine Rechtsaufsicht und erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. Dazu kann die Aufsichtsbehörde die Geschäfts- und Rechnungsführung des GKV-Spitzenverbands prüfen. Ihr sind auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts aufgrund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde gefordert werden. Bei einem Rechtsverstoß wird der GKV-Spitzenverband durch die Aufsichtsbehörde zunächst darüber beraten, wie die Rechtsverletzung zu beheben ist. Erst danach kann der GKV-Spitzenverband verpflichtet werden.
Rz. 7
Die einschlägigen Vorschriften des SGB zum Haushalts- und Rechnungswesen sowie zu den Statistiken gelten entsprechend für den GKV-Spitzenverband (Satz 3). Auf folgende Vorschriften wird verwiesen:
Rz. 8
Die Jahresrechnung ist bis zum 1.10. des Folgejahres aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen (Satz 4). Der vom Vorstand aufgeste...