0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt.
Abs. 2 wurde zum 1.1.1993 durch Art. 1 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) neu eingeführt. Die bisherigen Sätze 1 und 2 wurden zu Abs. 1 und 3, wobei Abs. 1 das generelle Recht zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften regelte, Abs. 2 das Recht zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften mit Leistungserbringern, und Abs. 3 verwies auf die entsprechende Anwendung des § 94 Abs. 2 bis 4 SGB X.
Mit Wirkung zum 30.3.2005 wurden die bisherigen Abs. 1 und 3 durch Art. 4 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) aufgehoben, so dass nur der frühere Abs. 2 als eigenständige Norm verblieb.
Rz. 1a
Die Norm wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung vom 1.3.2017 erweitert. Der bisherige Wortlaut wurde zu Abs. 1. Die Abs. 2 bis 5 wurden neu angefügt. Damit erhält die Vorschrift eine neue Struktur. Es werden weitere Vorgaben für die Errichtung, Übernahme und wesentliche Erweiterung von sowie die Beteiligungen an Einrichtungen und für Arbeitsgemeinschaften gemacht.
Rz. 1b
Durch Art. 5 Nr. 9 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 1.7.2020 aufgehoben. Der Absatz ist gegenstandslos, nachdem die allgemeine Regelung des § 94 Abs. 2 SGB X bereits auf § 89 SGB IV verweist.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Norm ermöglicht den Krankenkassen und ihren Verbänden insbesondere mit Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen Leistungserbringern sowie mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst Arbeitsgemeinschaften zu bilden. Ziele sind die Förderung der Gesundheit, Prävention, Versorgung chronisch Kranker und Rehabilitation. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) kann sich außerdem an bestimmten Einrichtungen beteiligen und erhält dafür weitere Vorgaben.
2 Rechtspraxis
2.1 Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen und ihrer Verbände (Abs. 1)
2.1.1 Bildung und Rechtsform
Rz. 3
Die Krankenkassen und ihre Verbände können untereinander und insbesondere mit Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen Leistungserbringern sowie mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst Arbeitsgemeinschaften bilden. Weitere Stellen können in die Arbeitsgemeinschaft einbezogen werden, weil die Aufzählung nicht abschließend ist. Denkbar sind Arbeitsgemeinschaften unter Beteiligung von Krankenkassen verschiedener Kassenarten, Landes- und Kassenverbände (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl. 2020, § 219 Rz. 11).
Rz. 4
Die Arbeitsgemeinschaften sind nicht auf eine einzelne Kassenart beschränkt, sondern kassenartenübergreifend möglich. Arbeitsgemeinschaften können nicht nur mit den in der Vorschrift direkt genannten, sondern auch mit anderen Institutionen gebildet werden (Formulierung "insbesondere …"). Arbeitsgemeinschaften können sowohl zur Bewältigung eng begrenzter Einzelaufgaben als auch auf Dauer angelegt sein. Es muss eine gewisse Institutionalisierung gegeben sein (Koch, in: Schlegel/Voelzke, a. a. O., § 219 Rz. 13).
Rz. 5
Arbeitsgemeinschaften haben eine privatrechtliche Organisationsform. Sie können z. B. als GmbH, Genossenschaft oder BGB-Gesellschaft gegründet werden. Eine öffentlich-rechtliche Organisationsform (Körperschaft, Anstalt, Stiftung) ist ausgeschlossen, weil es dafür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Ausnahmen sind gesetzlich vorgesehene Arbeitsgemeinschaften (vgl. §§ 278, 282), die als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden.
Rz. 6
Arbeitsgemeinschaften, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, werden als Beliehene tätig. Sie können nur dann Verwaltungsakte erlassen, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt. Dies ist der offensichtlichen Intention des Gesetzgebers zu entnehmen, die allgemeinen rechtlichen Grundlagen für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften in § 94 Abs. 2 bis 4 SGB X unmittelbar gelten zu lassen (BT-Drs. 15/4228 S. 26). § 94 Abs. 2 bis 4 SGB X verweist jedoch zum Auftragsrecht ausschließlich auf die Abs. 1 und 2 des § 88 SGB X. Damit fehlt der Hinweis auf Abs. 3, der gerade konkret das Recht zum Erlass von Verwaltungsakten nur bei ausdrücklicher Ermächtigung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zubilligt.
Rz. 7
Ausnahmen gelten für die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung in Nordrhein-Westfalen, die Rheinische Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker, die Westfälische Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker, die Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker in Hessen sowie die Arbeitsgemeinschaft f...