Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 64 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) mit Wirkung zum 1.1.2000 in Kraft gesetzt. Danach war die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) eine eigenständige von den damaligen Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen getragene Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Rz. 1a
Mit Art. 1 Nr. 150 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.7.2008 grundlegend überarbeitet. Die Verbindungsstelle wird nicht mehr von den Spitzenverbänden der Krankenkassen gebildet, sondern geht als Abteilung im Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) auf.
Rz. 1b
Vom 29.6.2011 an wurde die Vorschrift durch Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) den geänderten Anforderungen des Koordinierungsrechts angepasst, indem die Aufgaben der DVKA um den Datenaustausch in grenzüberschreitenden Fällen ergänzt und das anzuwendende Recht für in Deutschland wohnende und gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten der EU erwerbstätige Personen festgelegt wurden.
Rz. 1c
Art. 8 Nr. 8 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 passte Abs. 1 Satz 4 mit Wirkung zum 1.1.2013 an die Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau an.
Rz. 1d
Durch Art. 2 Nr. 13 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten v. 20.2.2013 (BGBl. I S. 277) wird mit Wirkung zum 26.2.2013 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 eingeführt (im Bundesgesetzblatt irrtümlich als Abs. 1 Satz 1 bezeichnet). Danach nimmt die DVKA die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach § 219d wahr.
Rz. 1e
Art. 4 Nr. 16 des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 19.5.2020 (BGBl. I S. 1018) hat mit Wirkung zum 23.5.2020 Abs. 6 angefügt. Einige von der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie besonders betroffene europäische Staaten haben sich mit der Bitte an Deutschland bzw. an einzelne Länder gewandt, angesichts begrenzter eigener Kapazitäten schwer erkrankte Patienten in deutschen Krankenhäusern zu behandeln. Es handelt sich dabei ausschließlich um COVID-19-bedingte Fälle, für die die jeweiligen Kapazitäten der betreffenden Mitgliedstaaten oder des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland nicht ausreichen. Kosten werden übernommen, wenn dies zwischen den Mitgliedstaaten und den für die Krankenhausplanung zuständigen Ländern oder dem Bund vereinbart wurde. Auf die an sich erforderliche Vorabgenehmigung des zuständigen Trägers im Heimatstaat wird verzichtet.
Rz. 1f
Art. 1 Nr. 6b des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3299) hat rückwirkend zum 1.10.2020 Abs. 6 geändert. Die Anwendbarkeit der Vorschrift wird für die Behandlung von Intensivpatienten aus einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz bis zum 31.3.2021 bzw. aus Großbritannien bis zum 31.12.2020 verlängert.
Rz. 1g
Art. 1 Nr. 52 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2021 und 20.7.2021 geändert.
- Abs. 1 wurde um die Sätze 6, 7 und 8 ergänzt (20.7.2021). Durch die neu eingefügten Sätze erhält die DVKA die Befugnis, im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabe nach Satz 3 Nr. 2 Entscheidungen zu treffen, die für eine wirtschaftliche und zweckmäßige Durchführung erforderlich sind.
- In Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe "31. März 2021" durch die Angabe "31. Dezember 2021" ersetzt (1.4.2021). Der Bund übernimmt die Kosten der Krankenhausbehandlung von ausländischen EU-Bürgern für alle Behandlungen, die bis zum 31.12.2021 begonnen werden.
Rz. 1h
Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) v. 7.11.2022 (BGBl. I S. 1990) hat rückwirkend zum 1.1.2022 in Abs. 6 Satz 2 die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "30. Juni 2022" ersetzt. Die Kosten der Behandlung an COVID-19 erkrankter ausländischer EU-Bürger werden bis zum neuen Datum übernommen.