2.1 Nationale Kontaktstelle (Abs. 1)
Rz. 5
Die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle sind der DVKA vom 25.10.2013 an zugewiesen (Satz 1). Die Organisationshoheit für die Einrichtung der Kontaktstelle liegt bei der DVKA und wird nicht durch überstaatliches Recht vorgegeben.
Rz. 6
Die Kontaktstelle stellt insbesondere Informationen über
- nationale Gesundheitsdienstleister, geltende Qualitäts- und Sicherheitsbestimmungen,
- Patientenrechte einschließlich der Möglichkeiten ihrer Durchsetzung,
- die Zugänglichkeit von Krankenhäusern für Menschen mit Behinderungen,
- die Rechte und Ansprüche des Versicherten bei Inanspruchnahme grenzüberschreitender Leistungen in anderen Mitgliedstaaten,
- Mindestanforderungen an eine im grenzüberschreitenden Verkehr anerkennungsfähige Verschreibung,
- Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten und
- Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten
zur Verfügung (Satz 2). Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Auskünfte können erteilt werden. Ein umfangreiches Fallmanagement wird nicht zur Verfügung gestellt (BT-Drs. 17/11710).
Rz. 6a
Die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung zu errichten. Mit der ergänzenden Regelung zu den Informationspflichten wird klargestellt, dass die Nationale Kontaktstelle Informationen über die Zugänglichkeit von Krankenhäusern für Menschen mit Behinderungen zur Verfügung zu stellen hat (BT-Drs. 18/4095 S. 136). Ebenso hat die Nationale Kontaktstelle in Umsetzung von Art. 4 der Durchführungs-Richtlinie 2012/52/EU der Kommission v. 22.12.2012 mit Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen (ABl. L 356 v. 22.12.2012, S. 68) über die Elemente zu informieren, die Verschreibungen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingelöst werden als in dem, in dem sie ausgestellt werden, gemäß der Richtlinie 2012/52/EU enthalten müssen.
Rz. 6b
Bei den zur Verfügung gestellten Informationen muss klar zwischen den Rechten der Versicherten aus der Richtlinie 2011/24/EU und der den Rechten aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 v. 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 v. 30.4.2004, S. 1) unterschieden werden (Satz 3). In der Praxis werden diese Informationen bereits von der Nationalen Kontaktstelle zur Verfügung gestellt. Bei der ausdrücklichen Aufnahme in den gesetzlichen Katalog der Informationspflichten handelt es sich um ein Entgegenkommen gegenüber dem Verlangen der Europäischen Kommission, diese Pflichten trotzdem nachträglich ausdrücklich auch im Text des § 219d zu benennen (BT-Drs. 18/4095 S. 136).
Rz. 7
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die privaten Krankenversicherungen sind verpflichtet, der nationalen Kontaktstelle die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen (Satz 4). Zusätzlich kann die DVKA auf eigene Informationen oder Informationen der Krankenkassen zurückgreifen.
Rz. 8
Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, darf die nationale Kontaktstelle personenbezogene Daten der anfragenden Versicherten nur mit deren schriftlicher oder elektronischer Einwilligung verarbeiten (Satz 5). Die Regelung ist spezialgesetzlich vorrangig gegenüber den Vorschriften über den Datenschutz nach dem Sozialgesetzbuch.
Rz. 8a
Der Begriff "Verarbeitung" passt die Regelung redaktionell an Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 an. Der Begriff umfasst das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten. Die Verarbeitungsbefugnis betrifft nur die vom anfragenden Versicherten übermittelten Daten. Weitergehende Erhebungsbefugnisse werden für die nationale Kontaktstelle nicht geschaffen. Das bislang geregelte Einwilligungserfordernis wird auf die Datenübermittlung beschränkt, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die anderen Datenverarbeitungsschritte zu Informationszwecken auf Veranlassung und im Interesse des Versicherten erfolgen (BT-Drs. 19/4674 S. 369). Nach den bisher gewonnenen praktischen Erfahrungen der Nationalen Kontaktstelle hat das Erfordernis der schriftlichen Einwilligung für alle Datenverarbeitungsschritte die Kontaktaufnahme mit der Nationalen Kontaktstelle erheblich erschwert sowie den Zugang zu Informationen ausgeschlossen. Ist es aber für die Aufgabenerfüllung erforderlich, personenbezogene Daten des Versicherten an Dritte zu übermitteln, wird das Erfordernis der Einwilligung beibehalten. Die schriftliche oder elektronische Einwilligung erfüllt insofern eine Warn- und Hinweisfunktion. Dem Versicherten wird verdeutlicht, dass insbesondere auch besonderen Kategorien personenbezogener Daten wie Gesundheitsdaten den ursprünglichen Adressatenkreis verlassen müssen, um sein Anliegen beantworten zu können. Durch die ihm eingeräumte Entscheidungsmöglichkeit wird dem Recht auf in...