2.1 Persönliche Beitragsfreiheit (Abs. 1 Satz 1)
Rz. 3
Die Vorschrift nennt in Abs. 1 Satz 1 die Beitragsfreiheit des Mitglieds für die Dauer des Anspruchs auf Kranken- oder Mutterschaftsgeld oder des Bezuges von Elterngeld und ab 1.8.2013 von Betreuungsgeld. (Die Beitragsfreiheit wegen Erziehungsgeldbezuges, dessen Bezug nur bis zum 31.12.2008 möglich war, vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006, BGBl. I S. 2748, wurde erst mit Wirkung zum 1.8.2013 gestrichen. Die Überschrift wurde allerdings insoweit nicht geändert.) Beitragsfreiheit kann sich für das Mitglied persönlich aber auch dann ergeben, wenn Dritte die Beiträge allein zu tragen haben (vgl. Komm. zu § 251). Dagegen hat das Mitglied trotz der genannten Leistungen selbst Beiträge ganz oder teilweise zu tragen und zu zahlen (z. B. aus in- und ausländischen Renten und Versorgungsbezügen nach Satz 2).
Rz. 4
Mitgliedschaftsbezogene Beitragsfreiheit kann sich insbesondere auch ergeben, wenn mit mitgliedschaftserhaltender Wirkung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 Elternzeit in Anspruch genommen wird oder die Mitgliedschaft bei rechtmäßigem Arbeitskampf (§ 192 Abs. 1 Nr. 1) erhalten bleibt oder ein die Mitgliedschaft erhaltendes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis trotz fehlenden Arbeitsentgeltanspruchs als fortbestehend gilt (vgl. § 7 Abs. 3 SGB IV und Komm. dort).
Rz. 5
Mit der mitgliedsbezogenen Beitragsfreiheit wird daher auf die aus der Mitgliedschaft/Versicherungspflicht folgende Beitragspflicht (BSG, Urteil v. 15.5.1984, 12 RK 7/83, SozR 2200 § 381 Nr. 29) abgestellt, bei der nur die beitragspflichtigen Einnahmen zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen (§ 223 Abs. 2). Kranken-, Mutterschafts-, Eltern-, Erziehungs- und Betreuungsgeld sowie Erziehungsgeld der Länder gehören und gehörten schon nicht zu den gesetzlich zwingenden beitragspflichtigen Einnahmen. Sind andere für das Versicherungsverhältnis beitragspflichtigen Einnahmen (vgl. §§ 226 ff. und Komm. dort) nicht vorhanden, ist die Mitgliedschaft abweichend von § 223 Abs. 1 beitragsfrei durchzuführen. Auch ohne die Vorschrift würden sich daher bei einer nach § 192 erhaltenen oder § 7 Abs. 3 SGB IV fingierten Versicherungspflicht beitragsfreie Mitgliedschaften aus den Beitragsvorschriften selbst ergeben. Die Vorschrift knüpft allerdings nicht an § 192 und daraus resultierende Beitragspflicht- oder -freiheit an (so aber Mack, in: jurisPK-SGB V, § 224 Rz. 6, Stand: 1.1.2016), sondern an die Mitgliedschaft und die dafür vorgesehen beitragspflichtigen Einnahmen. Der Bezug von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI, der nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 zur Erhaltung der Pflichtmitgliedschaft führt, ist, obwohl das Pflegeunterstützungsgeld nach den Vorschriften für das Kinderkrankengeld nach § 44 Abs. 2 Satz 3 bis 5 berechnet wird, mit Beitragspflichten ggf. auch für das Mitglied verbunden (vgl. Komm. zu § 249c). Zudem erfasst § 224 sowohl pflichtversicherte als auch freiwillig Versicherte (h. M. statt aller K. Peters, in: KassKomm. SGB V, § 224 Rz. 4, Stand: April 2015). Insoweit ist die Aussage des Satzes 1 weder vollständig noch zutreffend, so dass die Vorschrift lediglich deklaratorische klarstellende Bedeutung im Verhältnis zu § 223 hat (so auch Rappl, in: Krauskopf, SozKV, SGB V, § 224 Rz. 2, Stand: Oktober 2014).
Rz. 6
Die angesprochene Beitragsfreiheit bezieht sich zudem allein auf die Beiträge zur Krankenversicherung (zur Pflegeversicherung vgl. § 56 Abs. 3 SGB XI und Komm. dort), nicht jedoch auf Beiträge zu anderen Versicherungszweigen und an andere Träger z. B. aus dem Krankengeld (vgl. § 59 Abs. 2 SGB XI, § 170 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, §§ 347, 349 SGB III und Komm. dort).
2.1.1 Krankengeld
Rz. 7
Die Beitragsfreiheit bei Krankengeld ist allein an das Bestehen eines solchen Anspruchs geknüpft, die Gewährung der Leistung wird nicht gefordert. Andererseits ist die tatsächliche Krankengeldzahlung nicht mit Beitragsfreiheit verknüpft, obwohl § 192 Abs. 1 Nr. 2 die Erhaltung der Mitgliedschaft auch für den Fall der Krankengeldzahlung vorsieht, auch wenn dies zu Unrecht erfolgte. Ob hierin ein Redaktionsversehen gesehen werden kann (so K. Peters, in: KassKomm. SGB V, § 224 Rz. 5, Stand: April 2015; dem folgend Mecke, in: Becker/Kingreen, SGB V, 6. Aufl., § 224 Rz. 2) erscheint zweifelhaft. Einerseits kann der tatsächliche Bezug auch dann unrechtmäßig sein, wenn z. B. wegen eines Arbeitsunfalls Leistungen der Krankenversicherung ausgeschlossen sind (§ 11 Abs. 5) und dann der Unfallversicherungsträger Beiträge zu zahlen und zu tragen hat (vgl. BSG, Urteil v. 17.12.1996, 12 RK 45/95); ansonsten ist die Frage der Beitragspflicht nach dem Krankenversicherungsverhältnis zu beurteilen, welches ohne die tatsächliche Krankengeldzahlung richtigerweise bestanden hatte. Die Verbindung von Krankengeldanspruch und Beitragsfreiheit ist jedoch insoweit missverständlich, weil es nicht unerheblich ist, weshalb die Leistung nicht gewährt wird.
Rz. 8
Beitragsfreiheit kann sich als Folge des Krankengeldanspruchs nach §§ 44, 44a, 45 nur ergeben, wenn...