2.1 Versicherungspflichtig Beschäftigte (Abs. 1)
2.1.1 Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
Rz. 5
Der Begriff des Arbeitsentgelts i. S. d. § 226 ist an die Legaldefinition des § 14 SGB IV geknüpft. Hiernach gehören alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, zum Arbeitsentgelt. Der Gesetzgeber hat die Bundesregierung durch § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt, einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten zu lassen.
Rz. 6
Obgleich die Rechtsgrundlagen der Steuerpflicht nicht denen der Beitragspflicht entsprechen, strebt § 17 Abs. 1 SGB IV zur Vereinfachung des Beitragseinzugs eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts an. Umgesetzt hat der Gesetzgeber die Verordnungsermächtigung mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV, BGBl. I S. 3385 v. 21.12.2006, zuletzt geändert durch die VO v. 18.11.2015, BGBl. I S. 2075). Diese löste mit Wirkung vom 1.1.2007 sowohl die Arbeitsentgeltverordnung i. d. Neufassung v. 18.12.1984 (BGBl. I S. 1662), zuletzt geändert durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242), als auch die Sachbezugsverordnung v. 19.12.1994 (BGBl. I S. 3849), zuletzt geändert durch VO v. 22.10.2004 (BGBl. I S. 2663), ab. Welche Einnahmen nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, vgl. Kommentar zu § 14 SGB IV.
Rz. 7
(unbesetzt)
Rz. 8
Für die Beitragspflicht gilt immer das Bruttolohnprinzip, familienbezogene Entgeltbestandteile (z. B. Ortszuschläge) können ebenso wenig in Abzug gebracht werden wie Werbungskosten. Ist nach § 14 Abs. 2 SGB IV ein Nettolohn vereinbart, gilt als Arbeitsentgelt die Einnahme des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beträge zur Sozialversicherung.
Rz. 9
Das Arbeitsentgelt ist als beitragspflichtige Einnahme nach § 223 Abs. 3 bis zu einem Betrag von 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Beitragsbemessungsgrenze) nach § 6 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. Abs. 6 Satz 4 und i. V. m. § 4 Abs. 2 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 v. 30.11.2015 (BGBl. I S. 2137).
2.1.2 Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
Rz. 10
Neben dem Arbeitsentgelt ist bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Hierzu gehören nach § 228 enumerativ Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung (vgl. Kommentar zu § 228). Renten der gesetzlichen Rentenversicherung an Hinterbliebene, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, gelten ebenfalls als beitragspflichtige Einnahme i. S. d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.
Rz. 11
Unter dem Zahlbetrag der Rente, obgleich es an einer ausdrücklichen Definition im Gesetz fehlt, ist der unter Anwendung aller Versagens- oder Nichtleistungsvorschriften zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen. Es kommt daher nicht auf den Betrag an, den der Rentner tatsächlich erhält, sondern vielmehr unterliegt der Betrag der Rente der Beitragspflicht, der vom Rentenversicherungsträger insgesamt zur Erfüllung der Ansprüche ausgezahlt wird. Wird der Zahlbetrag aufgrund von Aufrechnungen, Verrechnungen, Abtretungen oder Pfändungen gemindert, hat dies keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht. Lediglich wenn die Rente ganz oder teilweise versagt oder gekürzt wird oder ruht, entfällt die Beitragspflicht. Kinderzuschüsse nach § 270 SGB VI zählen ausdrücklich nicht zum Zahlbetrag der Rente und unterliegen damit nicht der Beitragspflicht (Art. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 4 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung v. 27.6.1984, BGBl. I S. 793).
2.1.3 Versorgungsbezüge (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
Rz. 12
Als beitragspflichtige Einnahme bei versicherungspflichtig Beschäftigten definiert Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge als der Rente vergleichbare Einnahmen. Die Beitragspflicht ist unabhängig davon, ob eine Rente i. S. d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gezahlt wird. Eine Aufzählung, welche Bezüge i. S. d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Beitragspflicht unterliegen, nennt § 229; weitere Einzelheiten vgl. Kommentar zu § 229. Beitragspflicht besteht allerdings nur, wenn die Mindestgrenze nach Abs. 2 überschritten wird (vgl. Rz. 17/18).
2.1.4 Arbeitseinkommen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
Rz. 13
Nach der Legaldefinition des § 15 SGB IV ist unter dem Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit zu verstehen. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Arbeitseinkommens ist, dass es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt und die Mindestgrenze für die Bemessung der Beiträge nach Abs. 2 überschritten wird. Da § 226 nur bei versic...