0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 154 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) zum 1.4.2007 in Kraft getreten.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 227 regelt die beitragspflichtigen Einnahmen für versicherungspflichtige Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherte. Durch das Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde die Versicherungspflicht des § 5 um diesen Personenkreis erweitert (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 13). Die Regelung begründet eine Versicherungspflicht für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf eine Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a). Alternativ werden auch Personen versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und bisher nicht in Deutschland gesetzlich oder privat krankenversichert waren und dem Grunde nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst b). Die Versicherungspflicht nach Buchst. b ist ausgeschlossen für Personen, die hauptberuflich selbstständig tätig (vgl. § 5 Abs. 5) oder nach § 6 Abs. 1 oder 2 versicherungsfrei sind. Diese Personen werden dem Status nach der privaten Krankenversicherung zugeordnet. Ebenfalls nicht von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 erfasst werden Personen, die bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland entweder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig oder nach § 6 Abs. 1 und 2 versicherungsfrei gewesen wären. Bei diesen sog. Auslandsrückkehrern, insbesondere im Rentenalter, richtet sich die Zuordnung zur privaten oder zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Status, den sie auf Grund ihrer zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit im Ausland gehabt haben. Ziel der Vorschrift ist, auf Grund des Fehlens einer umfassenden Versicherungspflicht für alle Einwohner, dass in Deutschland niemand ohne Schutz im Krankheitsfall sein soll (vgl. BT-Drs. 16/3100 S. 94); weitere Einzelheiten vgl. Komm. zu § 5.
2 Rechtspraxis
2.1 Beitragspflichtige Einnahmen
Rz. 3
Die Vorschrift verweist für den neu in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommenen Personenkreis hinsichtlich der Beitragsbemessung auf die Regelungen für freiwillig Versicherte nach § 240. Nach § 240 Abs. 1 Satz 2 ist dabei sicherzustellen, dass bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrundezulegen sind. Zu beachten ist bei den versicherungspflichtigen Personen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, dass diese Mitglieder über keinerlei Einnahmen verfügen dürfen, die eine Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften begründen oder zur Versicherungsfreiheit führen würden. Außerdem dürfen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 nicht erfüllt sein. Sofern also keine oder nur sehr geringe Einnahmen nachgewiesen werden können bzw. Ehegatteneinkommen zur Beitragspflicht nicht herangezogen werden kann, ist für die Berechnung der Beiträge von den Mindesteinnahmen nach § 240 Abs. 4 auszugehen (Einzelheiten vgl. Komm. zu § 240).
2.2 Beitragssatz, Mitgliedschaft und Anzeige
Rz. 4
Der maßgebliche Beitragssatz für die versicherungspflichtigen Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung richtet sich nach §§ 241 ff. Getragen werden die Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge von den Mitgliedern allein (§ 250 Abs. 3). Sofern der Versicherungspflichtige Arbeitsentgelt bezieht, wurde § 249 um den Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 erweitert; Arbeitgeber und versicherungspflichtig Beschäftigter tragen danach die Beiträge jeweils zur Hälfte. Der Gesetzgeber hat nicht beachtet, dass § 249 die Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtigen Beschäftigungen regelt. Der Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 mit Arbeitsentgeltbezug ist zwar versicherungspflichtig und beschäftigt, übt jedoch keine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Nach § 252 sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Wenn also § 249 in der Fassung ab 1.4.2007 Anwendung finden soll, hätten grundsätzlich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge jeweils zur Hälfte zu tragen und auch zur Hälfte zu zahlen. Mit der Einfügung der Nr. 13 in § 249 wäre aber auch konsequenterweise die Anwendung des § 253 und die Vorschriften der §§ 28 d bis 28 n SGB IV über den Gesamtsozialversicherung verbunden. Die Spitzenverbände der Krankenkassen kommen jedoch in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben v. 20.3.2007 zu dem Ergebnis, dass die Vorschriften der §§ 28 d bis 28 n SGB IV keinerlei Anwendung finden und führen dies auf den Verweis des § 227 zu § 240 zurück. Dabei haben die Spitzenverbände allerdings die Systematik des Gesetzes außer Acht gelassen. Sowohl § 227 als auch § 240 enthalten lediglich Bestimmungen über beitragspflichtigen Einnahmen. Nach Auffassung der Spitzenverbände hat nach § 240 i. V. m. §...