0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 Gesundheits-Reformgesetz – GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 143 GKV-Modernisierungsgesetz – GMG v. 14.11.2004 (BGBl. I S. 2190) ist mit Wirkung zum 1.1.2004 in Abs. 1 Satz 3 der Satzteil "oder ist eine solche Leistung vor Eintritt der Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden" eingefügt worden. Durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetzte (Betriebsrentenstärkungsgesetz) v. 17.8.2017 (BGBl. I S. 3214) wurde Satz 1 Nr. 5 mit Wirkung zum 1.1.2018 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift übernimmt inhaltlich die vorherigen Regelungen des § 180 Abs. 8 Satz 2 RVO, die, in die RVO eingefügt durch das Rentenanpassungsgesetz – RAG 1982 v. 1.12.1981 (BGBl. I S. 1205), ab dem 1.1.1983 die grundsätzliche Beitragspflicht für Versorgungsbezüge eingeführt hatte. Mit der Ergänzung der Regelung in Satz 3 durch das GMG sind seit dem 1.1.2004 nicht mehr nur die laufenden regelmäßigen Geldleistungen oder deren spätere Umwandlung in eine nicht regelmäßige Leistung (Rentenabfindung) als Versorgungsbezug beitragspflichtig, sondern auch die schon ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbarten einmaligen Kapitalleistungen als Versorgungsbezug beitragspflichtig.
Rz. 3
Die Beitragspflicht für Versorgungsbezüge gilt für alle versicherungspflichtigen Personen (vgl. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 – Beschäftigte, § 232 Abs. 1 Satz 2 – unständig Beschäftigte, § 232a Abs. 4 – Arbeitslosengeldbezieher, § 233 Abs. 2 – Seeleute, § 234 Abs. 2 – Künstler und Publizisten, § 235 Abs. 4 Satz 1 – Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Jugendliche und behinderte Menschen in Einrichtungen, § 236 Abs. 2 Satz 1 – Studenten und Praktikanten, § 237 Satz 1 Nr. 2 – Rentner). Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen ist aufgrund des Verweises in § 240 Abs. 2 auch für freiwillig Versicherte zu beachten. Nach § 248 ist für Versorgungsbezüge der allgemeine Beitragssatz maßgeblich (verfassungsgemäß laut BSG, Urteil v. 10.5.2006, B 12 KR 3/05 R, B 12 KR 5/05 R, B 12 KR 9/05 R; BSG, Urteil v. 25.4.2007 B 12 KR 25/05 R, B 12 KR 26/05 R sowie Nichtannahmebeschluss des BVerfG v. 28.2.2008, 1 BvR 2137/06). Getragen werden Versorgungsbezüge nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 von den Mitgliedern allein.
2 Rechtspraxis
2.1 Versorgungsbezüge
Rz. 4
§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nennt als beitragspflichtige Einnahme, die der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird, den Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen. Welche Leistungen als "der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)" gelten, legt § 229 im Sinne einer Fiktion fest. Die Aufzählung ist enumerativ; hier nicht genannte Bezüge können den Versorgungsbezügen nicht zugerechnet werden. Nach § 226 Abs. 2 werden Beiträge aus Versorgungsbezügen bei versicherungspflichtig Beschäftigten allerdings nur erhoben, wenn die monatlich beitragspflichtigen Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 monatlich insgesamt einen Betrag von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (im Jahr 2017: 145,00 EUR) übersteigen (vgl. Komm. zu § 226).
Rz. 5
Voraussetzung für die Berücksichtigung der Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen ist, dass die Versorgungsbezüge wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Der Begriff der Hinterbliebenenversorgung orientiert sich an dem des Rentenrechts. Versorgungsbezüge sind demnach als Hinterbliebenenversorgung anzusehen, wenn der Versorgungsempfänger zum anspruchsberechtigten Personenkreis auf eine Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 46 und 48 SGB VI gehört (vgl. auch TOP 13 des BE der Spitzenverbände v. 13./14.9.2005). Durch die Legaldefinition der Versorgungsbezüge "als der Rente vergleichbare Einnahmen" ist für die Beitragspflicht ebenfalls Voraussetzung, dass die Versorgungsbezüge an eine frühere Erwerbstätigkeit bzw. ein früheres Beschäftigungsverhältnis anknüpfen. Dabei kommt es weder auf ein bestimmtes Alter noch auf den Grad der Erwerbsminderung an.
Rz. 6
Zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen gehören auch Einmalzahlungen (hier: Weihnachtsgeld), und zwar selbst dann, wenn sie freiwillig und widerruflich gewährt werden; sie sind beitragsrechtlich dem Monat der Zahlung zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil v. 18.3.1993, 8 RKn 2/92). Sachleistungen (z. B. Deputate und Nutzungsrechte) gehören nicht zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen (vgl. hierzu BT-Drs. 9/458 S. 34).
2.2 "Zahlbetrag" der Versorgungsbezüge
Rz. 7
Der Begriff "Zahlbetrag" ist im Gesetz nicht ausdrücklich definiert. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist bei den Versorgungsbezügen, wie auch bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, der unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften vom Versorgungsträger zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen. Abzweigungsbeträge infolge einer Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung dürfen nicht in Abzug gebracht werden (vgl. BSG...