0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf v. 23.12.201 4 (BGBl. I S. 2462) mit Wirkung zum 1.1.2015 in Kraft getreten.
1 Allgemeines
Rz. 2
Wegen einer familiären Pflegesituation müssen viele Menschen ihren Alltag grundlegend verändern; sie müssen oft kurzfristig eine erforderliche professionelle Unterstützung organisieren oder auch selbst für längere Zeit die häusliche Pflege übernehmen. Dies stellt die betreuenden Personen insbesondere dann vor große Herausforderungen, wenn sie berufstätig sind. Da der Anteil der Pflegepersonen, die zugleich erwerbstätig sind, in den vergangen Jahren deutlich gestiegen ist und weiter gestiegen wird, müssen sich auch die Arbeitgeber auf die Doppelbelastung von Pflege und Beruf stärker einstellen. Dazu gehört nicht zuletzt, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, in dem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die zusätzliche Aufgabe der Pflege ihrer Angehörigen Wertschätzung erfahren und Rahmenbedingungen vorfinden, um neben der Erwerbstätigkeit die Angehörigenpflege bewältigen zu können. Der Gesetzgeber wollte mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf diese Möglichkeiten weiterentwickeln. Dazu gehört insbesondere die Einführung des Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit. Die bis zu 10-tägige Auszeit für Angehörige, die kurzfristig Zeit für die Organisation einer neuen Pflegesituation benötigen, wird aufbauend auf der geltenden gesetzlichen Regelung mit einer Lohnersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld) gekoppelt (vgl. BT-Drs. 463/13 S. 2).
2 Rechtspraxis
2.1 Versicherungspflichtig Beschäftigte (Abs. 1)
Rz. 3
Beziehen versicherungspflichtig Beschäftigte der gesetzlichen Krankenversicherung Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI, so sind hieraus Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Dabei werden der Beitragsbemessung 80 % des Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, das auch der Bemessung des Pflegeunterstützungsgeldes zugrunde liegt. In der Arbeitsförderung sowie der Rentenversicherung sind nach § 345 Satz 1 Nr. 6b SGB III und § 166 Abs. 1 Nr. 2f SGB VI ebenfalls 80 % des Arbeitsentgelts maßgeblich. Zur Anwendung kommen der allgemeine Beitragssatz nach § 241 oder der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 sowie der Zusatzbeitragssatz nach § 242.
2.2 Weitere Regelungen (Abs. 2)
Rz. 4
Für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 erhalten bleibt, wird geregelt, dass neben den Einnahmen nach Abs. 1 der Vorschrift weitere Einnahmen beitragspflichtig sind. Die Vorschriften des § 226 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie der §§ 228 bis 231 werden deshalb für entsprechend anwendbar erklärt. Die Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 unterliegen höchstens in dem Umfang der Beitragspflicht, in dem zuletzt vor dem Bezug des Pflegeunterstützungsgeldes Beitragspflicht bestand.
Rz. 5
Für freiwillige Mitglieder gilt Satz 2 entsprechend. Beziehen freiwillige Mitglieder weitere beitragspflichtige einnahmen, sind diese zusammen mit den beitragspflichtigen Einnahmen nach Abs. 1 bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 463/14 S. 47 f.).