Rz. 11
Aus Abs. 2 i. V. m. § 23 Abs. 5 folgt, dass auch die Vorsorgeleistungen für Mütter/Väter längstens für 3 Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich. Anstelle der Regeldauer von 3 Wochen können die Spitzenverbände in Leitlinien indikationsspezifische Regeldauern festlegen. Diese sind von der Krankenkasse zu beachten, es sei denn, dringende medizinische Gründe rechtfertigen eine Abweichung.
Eine erneute Vorsorgekur für Mütter/Väter kann nicht vor Ablauf von 4 Jahren nach Beendigung einer entsprechenden Kur bewilligt werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dringende medizinische Gründe eine vorzeitige Kur erforderlich machen. Aufgrund der erweiterten Vorsorge (§ 11) sind bei der Prüfung, ob seit der letzten durchgeführten Vorsorgeleistung mindestens 4 Jahre vergangen sind, auch die Leistungen zu berücksichtigen, die bis zum 31.12.1999 als ambulante Rehabilitationskur nach § 40 gewährt wurden.
Rz. 11a
Der durch das PUEG (vgl. Rz. 4b) mit Wirkung zum 1.1.2024 eingeführte § 42a SGB XI (ab 1.7.2025 § 42b SGB XI) eröffnet ab dem 1.7.2024 einen Anspruch auf Versorgung Pflegebedürftiger bei Aufenthalt der Pflegeperson in einer zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung im Recht der Pflegeversicherung, wenn dort gleichzeitig Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 SGB V, nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB V oder nach § 15 Abs. 2 SGB VI oder eine vergleichbare stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme von einer Pflegeperson des Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden. Damit besteht künftig für den Pflegebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen nach § 42a Abs. 2 SGB XI eine Möglichkeit zur Mitaufnahme in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson.
Die in Abs. 2 durch das PUEG eingeführte entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 5a hat zur Folge, dass ein Antrag einer Mutter oder eines Vaters auf Leistungen zur stationären Vorsorge nach § 23 Abs. 4 Satz 1 verbunden mit dem Wunsch auf Versorgung des pflegebedürftigen Kindes in derselben Einrichtung die Krankenkasse verpflichtet, den Antrag auf Versorgung Pflegebedürftiger an die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, das die private Pflegepflichtversicherung durchführt, weiterzuleiten und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen unverzüglich geeignete Einrichtungen zu benennen. Die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, das die private Pflegeversicherung durchführt, klärt mit der benannten Einrichtung ab, ob die Übernahme der Versorgung des pflegebedürftigen Kindes im Einzelfall in der Vorsorgeeinrichtung möglich ist, und holt deren Einverständnis ein. Liegt deren Einverständnis vor, informiert die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen unverzüglich die Krankenkasse.