Rz. 1a

Die Vorschrift des § 241 knüpft an § 385 Abs. 1 Nr. 1 RVO an. Sie enthält, obwohl sie sich nach der Überschrift allein mit dem allgemeinen Beitragssatz befasst, grundlegende Bestimmungen über Beitragssätze und die Beitragsbemessung. Die Regelungen des § 241 gelten für alle Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen, für die nach dem KVLG 1989 Besonderheiten bestehen.

 

Rz. 1b

Die Krankenkassen hatten bislang die Befugnis und die Verpflichtung, im Zusammenhang mit der Aufstellung ihres Haushaltsplans ihren Krankenversicherungsbeitrag festzusetzen. Der Beitragssatz und die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bestimmten im Wesentlichen die Höhe der Einnahmen der Krankenkasse, aus denen die Leistungen der Versicherten und sonstige Ausgaben finanziert werden mussten. Dies führte je nach Versichertenstruktur zu unterschiedlichen Beitragssätzen. Ab 2009 soll der maßgebliche allgemeine und auch der ermäßigte Beitragssatz (§ 243) bundeseinheitlich durch die Bundesregierung festgelegt wird. Mit dem GKV-WSG werden mit der Anfügung der Abs. 2 bis 4 die Voraussetzungen für die Vorarbeiten dafür geschaffen.

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