2.1 Regelfall: Allgemeiner Beitragssatz
Rz. 6
Entsprechend dem Grundsatz der solidarischen Finanzierung in § 3 werden die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen durch Beiträge finanziert, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Arbeitgeber zu entrichten haben. Nach § 22 Abs. 1 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. So bestimmt auch § 226 Abs. 2 Satz 1, dass die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten bemessen werden. Maßgeblicher Rechenfaktor ist dabei der im Einzelfall anzuwendende Beitragssatz. Dieser ergibt sich vorbehaltlich spezieller Regelungen, wie z. B. in den §§ 243 ff., aus dem in § 241 normierten allgemeinen Beitragssatz, dem damit eine Auffangfunktion (so treffend Hentrich, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 241 Rz. 16) zukommt. Mit der Bestimmung des Beitrages zur Krankenversicherung nach Beitragssatz und beitragspflichtigen Einnahmen wird auch klargestellt, dass Beitragsabstufungen nach dem versicherten Risiko (insbesondere Gesundheitszustand, Alter, Geschlecht oder Familienstand; vgl. § 3), der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder dem Leistungsinhalt nicht zulässig sind, soweit nicht der Krankengeldanspruch oder dessen Beginn nach § 243 andere Beitragssätze zulassen.
Rz. 7
Die Beitragsbemessung nach dem Beitragssatz und den beitragspflichtigen Einnahmen (§§ 226 ff.) ergibt den kraft Gesetzes entstehenden Krankenversicherungsbeitrag i. S. v. § 22 Abs. 1 SGB IV, der dadurch jederzeit errechenbar ist und daher für sein Entstehen dem Grunde und der Höhe nach keiner eigenständigen bescheidmäßigen Festsetzung durch die Krankenkasse bedarf. Die Berechnung der konkreten Beiträge ist daher im Regelfall auch den zur Beitragszahlung Verpflichteten überlassen und auferlegt (vgl. §§ 253, 255, 256 und die dortige Komm.). Die Krankenkasse kann und muss nach der Rechtsprechung jedoch die Höhe der Beiträge durch einen förmlichen Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) bestätigen, damit dagegen dann nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens die Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig ist (vgl. etwa BSG, Urteil v. 24.8.2005, B 12 KR 29/04 R, Rz. 8).
2.2 Ausnahmen
Rz. 8
Ein ermäßigter Beitragssatz gilt gemäß § 243 Satz 1 abschließend (so zutreffend Böttinger, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, 121. Erg.-Lfg. Februar 2024, SGB V, § 243 Rz. 6) für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Die Norm bezieht sich damit auf § 44 Abs. 2, der im Einzelnen regelt, wer keinen Anspruch auf Krankengeld hat. Ob § 243 auch Anwendung findet, wenn der Anspruch auf Krankengeld nur ruht, ist streitig (vgl. zu Einzelheiten die Komm. zu § 243). Unabhängig vom Bestehen eines Anspruchs auf Krankengeld gilt hingegen immer der allgemeine Beitragssatz nach § 241 bei Beziehern von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen (§§ 247, 248).
Der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 gilt ebenso für Personen, die Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II beziehen.
Rz. 9
Eine abweichende Regelung zu § 241 enthält ferner § 244 für Wehr- und Zivildienstleistende, bei denen der zuletzt vor der Einberufung geleistete Beitrag ermäßigt wird.
Rz. 10
Für Studenten und Praktikanten gelten nach § 245 Abs. 1 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes als Beitragssatz.
Rz. 11
Eine Beitragsermäßigung aufgrund des Aufwands für Betreuung und Erziehung von Kindern ist in der Krankenversicherung nicht geboten (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BSG, Urteil v. 30.9.2015, B 12 KR 15/12 R). Eine § 55 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB XI (vgl. die Komm. dort Rz. 9 ff.) vergleichbare Regelung i. S. eines Beitragsabschlags für Eltern gibt es im SGB V nicht.