Rz. 17
Durch Art. 1 Nr. 161, Art. 46 Abs. 10 GKV-WSG wird die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2009 folgende Fassung erhalten:
§ 242 Kassenindividueller Zusatzbeitrag
(1) Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Fonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein Zusatzbeitrag erhoben wird. Der Zusatzbeitrag ist auf 1 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds begrenzt. Abweichend von Satz 2 erhebt die Krankenkasse den Zusatzbeitrag ohne Prüfung der Höhe der Einnahmen des Mitglieds, wenn der monatliche Zusatzbeitrag den Betrag von 8 Euro nicht übersteigt. Von Mitgliedern, die das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 wegen der erstmaligen Erhebung des Zusatzbeitrags fristgemäß ausgeübt haben, wird der Zusatzbeitrag nicht erhoben. Wird das Sonderkündigungsrecht wegen einer Erhöhung des Zusatzbeitrags ausgeübt, wird der erhöhte Zusatzbeitrag nicht erhoben. Wird die Kündigung nicht wirksam, wird der Zusatzbeitrag im vollen Umfang erhoben.
(2) Soweit die Zuweisungen aus dem Fonds den Finanzbedarf einer Krankenkasse übersteigen, kann sie in ihrer Satzung bestimmen, dass Prämien an ihre Mitglieder ausgezahlt werden. Auszahlungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn die Krankenkasse ihrer Verpflichtung nach § 261 nachgekommen ist. Auszahlungen an Mitglieder, die sich mit der Zahlung ihrer Beiträge in Rückstand befinden, sind ausgeschlossen. Prämienauszahlungen nach Satz 1 sind getrennt von den Auszahlungen nach § 53 zu buchen und auszuweisen.
(3) Die Krankenkassen haben den Zusatzbeitrag nach Absatz 1 so zu bemessen, dass er zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage deckt. Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkasse einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, ist der Zusatzbeitrag durch Änderung der Satzung zu erhöhen. Muss eine Kasse kurzfristig ihre Leistungsfähigkeit erhalten, so hat der Vorstand zu beschließen, dass der Zusatzbeitrag bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht wird; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt kein Beschluss zustande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung des Zusatzbeitrags an. Klagen gegen die Anordnung nach Satz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Der Spitzenverband Bund legt dem Deutschen Bundestag über das Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 30. Juni 2011 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der Überforderungsklausel nach Absatz 1 wiedergegeben werden. Die Bundesregierung überprüft anhand dieses Berichts, ob Änderungen der Vorschrift vorgenommen werden sollen.
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Begründung der Bundesregierung zu Art. 1 Nr. 162 (BT-Drs. 16/3100 S. 470):
Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag stellt ein zusätzliches Wettbewerbsinstrument für die Krankenkassen dar. Wirtschaftlich arbeitende Krankenkassen sind in der Lage, ihren Finanzbedarf aus den Mittelzuweisungen des Gesundheitsfonds zu decken oder sogar einen Überschuss zu erzielen und diesen an ihre Mitglieder auszuschütten. Wenn der Finanzbedarf nicht durch andere Instrumente (spezielle Tarife, wirtschaftlicheres Management) gedeckt werden kann, ist die Krankenkasse verpflichtet, den Zusatzbeitrag zu erheben. Darlehensaufnahmen sind unzulässig. Die Vorschrift sieht keine Zeitpunkte für etwaige Anpassungen des Zusatzbeitrags vor, so dass dieser unterjährig verändert werden kann.
Der Zusatzbeitrag ist Teil des Sozialversicherungsbeitrags des Versicherten. Er wird in der Satzung der jeweiligen Kasse geregelt und auf dem üblichen Wege bekannt gemacht (z.B. in der Mitgliederzeitschrift der Krankenkasse).
Gestaltung und Erhebung dieses zusätzlichen Beitrags werden der einzelnen Krankenkasse überlassen. Sie kann ihn als Pauschale oder in Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen festlegen. Die Obergrenze von einem Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen vermeidet individuelle soziale Härten. Die Orientierung an den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds dient der Verwaltungserleichterung, da die erforderlichen Informationen im Rahmen des Beitragseinzugs bei der Krankenkasse ohnehin vorliegen. Die Einkommensüberprüfung soll erst bei Zusatzprämien erfolgen, die mehr als acht Euro betragen. Dies vermeidet verwaltungsaufwändige Härtefallprüfungen bei Krankenkassen, die ohnehin nur geringe, in der Regel sozialverträgliche Zusatzbeiträge erheben. Ein weiterer Schutzmechanismus zugunsten der Versicherten besteht in der Möglichkeit, zu einer Krankenkasse zu wechseln, die einen niedrigeren oder keinen Zusatzbeitrag erhebt. Die Krankenkasse ist verpflichtet, ihre Mitglieder auf diese Möglichkeit hinzuweisen (vgl. § 175 SGB V).
Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen dürfen Kassen Auszahlungen nicht durch eigene Defizite finanzieren; Ausschüttungen dürfen nur von Ka...