Rz. 12
Die Vorschrift beinhaltet die Regelungen über Beitragssätze, die für die Bemessung und Berechnung der Beiträge auf Renten als beitragspflichtige Einnahme anzuwenden sind. Ohne die vorrangige ausdrückliche Regelung in § 247 wäre, da der Rentenbezug nicht zu einem Krankengeldanspruch führt, der Beitragssatz nach § 243 anzuwenden. In § 249a, der Vorschrift über die Beitragstragung, wurde bis zum 31.12.2018 jedoch nicht auf § 247 und die Beitragssätze auf Renten verwiesen, sondern nur auf den allgemeinen Beitragssatz. Durch die verschiedenen Rechtsänderungen ergeben sich nunmehr 3 verschiedene Beitragssätze für Krankenversicherungsbeiträge aus Renten. Nach Satz 1 gilt der gesetzliche Beitragssatz des § 241 (z.Zt. 14,6 %) für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Nach Satz 2 gilt für ausländische Renten die Hälfte des gesetzlichen Beitragssatzes nach § 241 (z.Zt. 7,3 %). Für die Beitragsberechnung gilt auch für Renten (und zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz des § 241) der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nach § 242. Dies ist in der Vorschrift allerdings nicht ausdrücklich angeordnet, ergibt sich aber mittelbar aus Satz 2 mit dem Verweis auf die Hälfte des krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes bei Auslandsrenten und aus Satz 3 über die zeitversetzte Geltung eines geänderten krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Diese zeitversetzte Geltung des krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes gilt allerdings nicht für ausländische Renten, wie sich aus Satz 3 ergibt.
Rz. 13
Die Beitragssätze des § 247 gelten für alle versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Da bei allen Versicherungspflichtigen die Renten zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören (vgl. §§ 226 ff.), sind aus der Rente Beiträge zu entrichten. Seit dem 1.7.2011 kommt es nicht mehr darauf an, ob es sich um eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine ausländische Rente handelt; auch letztere unterliegt der Beitragspflicht, allerdings mit nur hälftigen Beitragssätzen. Nicht entscheidend ist, ob der Bezug der Rente selbst die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 auslöst oder auslösen würde. Daher kann die Beitragspflicht für Renten auch bei solchen Personen mit Beginn der Rente entstehen, wenn der Rentenbezug selbst keine Versicherungspflicht als Rentner begründet hatte, weil die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 nicht erfüllt waren oder eine vorrangige Krankenversicherungspflicht besteht. Allerdings ist für die Beitragspflicht § 237 Satz 2 zu beachten, der für Waisenrentner und Versorgungswaisen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 11b) die Waisenrente bzw. die entsprechende Leistung aus einem Versorgungswerk von der Beitragspflicht ausnimmt (vgl. Komm. zu § 237). Der Rentenversicherungsträger ist jedoch nach Maßgabe des § 249a Satz 2 eigenständig zur Beitragstragung und Beitragszahlung "seines" Beitragsanteils verpflichtet (vgl. Komm. zu § 249a).
Rz. 14
Die Beitragspflicht aus der Rente bleibt auch dann bestehen, wenn wegen Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld besteht oder wegen Wehr- oder Zivildienst die Beiträge zu ermäßigen sind oder aus sonstigen Gründen die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 erhalten bleibt. Nach § 224 Abs. 1 bezieht sich die Beitragsfreiheit nur auf das Krankengeld selbst. Nach § 244 Abs. 1 Satz 2 gilt die Ermäßigung des Beitrags nicht für die aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge (vgl. Komm. zu §§ 224, 244). Eine ausdrückliche Einbeziehung ausländischer Rente war mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) in § 244 Abs. 1 Satz 2 jedoch nicht erfolgt.
Rz. 15
Aufgrund der Einbeziehung des § 247 in die Verweisung des § 240 Abs. 2 Satz 5 durch das GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) findet seit dem 1.1.2004 die Regelung auch auf freiwillig versicherte Rentenbezieher für die Bemessung der Beiträge aus der Rente Anwendung. Dies gilt auch für den Beitragssatz für ausländische Renten nach Satz 2. Für die Versicherungspflichtigen nach dem KVLG 1989 (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) findet für die Bemessung der Beiträge aus der Rente der Beitragssatz des § 247 gleichfalls Anwendung. Für ausländische Renten gilt auch in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (vgl. § 39 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989). An die Stelle des (zusätzlichen) krankenkassenindividuellen Beitragssatzes nach § 242 tritt dabei der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a (vgl. § 39 Abs. 3 Satz 1 KVLG 1989).