Rz. 6
Die Vorschrift betrifft allein die Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung, die für versicherungspflichtig Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 aus dem Arbeitsentgelt (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 SGB IV) zu entrichten sind. Vorausgesetzt wird somit die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der gegen Entgelt Beschäftigten. Soweit es in Fällen der Zusammenrechnung mehrfacher geringfügiger Beschäftigungen wegen der Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV erst infolge einer ausdrücklichen Feststellung der Einzugsstelle oder des Rentenversicherungsträgers zur Versicherungspflicht kommt, entsteht zuvor keine Versicherungs- und damit auch keine Beitragspflicht.
Rz. 7
Mehrere Arbeitgeber eines versicherungspflichtig Beschäftigten haben nur die Beiträge zu tragen, die auf das von ihnen zur Beitragsbemessung zu berücksichtigende Arbeitsentgelt entfallen (vgl. § 22 Abs. 2 SGB IV und Komm. dort). Die früher in § 396 RVO geregelte gesamtschuldnerische Haftung eines Arbeitgebers für den gesamten Beitrag war in das SGB V nicht übernommen worden.
Rz. 8
Vorruhestandsgeldbezieher gelten unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 (vgl. Komm. zu § 5) als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte. Dem Arbeitsentgelt ist das Vorruhestandsgeld gleichgestellt (§ 226 Abs. 1 Satz 2). Aufgrund dieser Gleichstellung ergibt sich, dass auch für diesen Personenkreis § 249 Abs. 1 gilt und Arbeitgeber und Vorruhestandsgeldbezieher die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt/Vorruhestandsgeld anteilig nach der Regelung des Abs. 1 zu tragen haben.
Rz. 8a
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wurde mit Wirkung zum 1.4.2007 in Abs. 1 die Anwendung der Regelung über die hälftige Beitragstragung auf die Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 eingefügt. Zur Begründung ist für die Einfügung durch Art. 1 Nr. 167 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) lediglich ausgeführt, dass es sich um eine Folgeregelung zur Einfügung von § 5 Abs. 1 Nr. 13 handeln soll (BT-Drs. 16/3100 S. 166). Zur Neufassung des Abs. 1 durch Art. 2 Nr. 29c GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) ist in BT-Drs. 16/3100 S. 182 ausgeführt: "Die Einfügung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 ist eine Folgeregelung zur Änderung dieser Vorschrift. Bisher nicht oder nicht mehr krankenversicherte Arbeitnehmer, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 (wieder) in die GKV aufgenommen werden, werden hinsichtlich der hälftigen Beitragstragung durch den Arbeitgeber für die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Beitragsanteile den versicherungspflichtig Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 gleichgestellt. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen bleibt es bei der Sonderregelung des § 249b. Soweit versicherungspflichtig Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 sonstige Einkünfte erzielen, die bei der Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach § 240 Berücksichtigung finden, sowie bei sonstigen Personen, die unter die Neuregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 fallen, also insbesondere bei Selbständigen, bleibt es bei der Grundregel, dass der Beitragspflichtige die Beiträge auch zu tragen hat."
Rz. 8b
Die Einbeziehung von nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen (sog. Auffang-Versicherungspflicht, vgl. Komm. zu § 5) in die Regelung über die hälftige Beitragstragung des Abs. 1 lässt einen sinnvollen Anwendungsbereich nicht erkennen, weil es nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig Beschäftigte nicht gibt (so Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 249 Rz. 7, Stand: Dezember 2014). Ob die Vorschrift dahingehend verstanden werden kann, dass damit nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtige gemeint sind, die ein mehr als geringfügiges Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung erzielen, aber nicht als Beschäftigte krankenversicherungspflichtig sind, in die Regelung des Abs. 1 einbezogen sein sollen (so Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 249 Rz. 7, Stand: Dezember 2014; dem folgend Hornig, in: Krauskopf SozKV, SGB V, § 249 Rz. 12, Stand: November 2017; Mecke, in: Becker/Kingreen, SGB V, 6. Aufl., § 249 Rz. 3), erscheint zwar möglich; ist jedoch zumindest sprachlich und methodisch bedenklich, weil es sich der Sache nach dann um einen Zuschuss des Arbeitgebers zu den Beiträgen des nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen nach den Einnahmen nach § 227 i. V. m. § 240 handelte. Eine solche Auslegung ließe sich auch nur schwer mit der Regelung in § 253 vereinbaren, wonach (nur) bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung die Beiträge nach dem Arbeitsentgelt nach §§ 28d ff. SGB IV vom Arbeitgeber zu zahlen sind. Für diese Auslegung ließe sich allenfalls anführen, dass der zeitgleich eingeführte § 250 Abs. 3 vorsieht, dass die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen die Beiträge aus Arbeitsentgelt und Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht allein zu tragen haben und § 44 Abs. 2 Nr. 1 einen Krankengeldanspruch bei mehr als geringfügiger Beschäftigung auch für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen vorsieht.
Rz. 9
Keine Anwendung findet die Vorschrift auf versicherun...