Rz. 5
Die Vorschrift trifft die Bestimmung darüber, wer die Beiträge aus der Rente zu tragen hat, also wirtschaftlich damit belastet ist. Als Grundsatz galt seit 1992 die hälftige Tragung der Beiträge aus der Rente durch Rentenbezieher und Träger der Rentenversicherung. Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes nach § 241a Abs. 1 war diese paritätische (hälftige) Beitragstragung ab dem 1.7.2005 aufgegeben worden, da der Rentenbezieher die Beiträge nach dem zusätzlichen Beitragssatz allein zu tragen hatte. Auch nach Wegfall der Regelung (§ 241a) über den zusätzlichen Beitragssatz besteht durch die Einführung des krankenkassenindividuellen Beitragssatzes nach § 242 keine paritätische Finanzierung, weil der Beitrag nach dem an beitragspflichtige Einnahmen anknüpfenden krankenkassenindividuellen Beitragssatz allein von den Mitgliedern zu tragen ist. Dies ist in der Regelung dadurch enthalten, als für die paritätische Finanzierung nur auf den allgemeinen Beitragssatz verwiesen wird und "im Übrigen" die Rentner die Beiträge zu tragen haben. Die Beiträge zur Krankenversicherung insgesamt errechnen sich aus dem Zahlbetrag der Rente/n und den dafür nach § 247 Abs. 1 und § 242 geltenden Beitragssätzen. An diese Beiträge knüpfen die Regelungen über die Beitragstragung an.
Rz. 5a
Die Beiträge nach der Rente umfassen auch Rentennachzahlungen, soweit sie auf die Zeit der Mitgliedschaft mit Leistungsansprüchen nach dem SGB V entfallen. Dabei gelten die Beiträge aus einer Rentennachzahlung als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird (§ 228 Abs. 2). Dies ist insbesondere für die Zeit der ggf. beitragsfreien Rentenantragstellermitgliedschaft von Bedeutung (vgl. Komm. zu § 228).
Rz. 5b
Durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) wurden durch die Ergänzung des § 228 Abs. 1 um den Satz 2 mit Wirkung zum 1.7.2011 auch ausländische Renten zu beitragspflichtigen Einnahmen gemacht; was zuvor nicht der Fall war (vgl. Komm. zu § 228). Mit (jetzt:) Satz 3 wurde die Vorschrift über die Tragung der Beiträge aus ausländischen Renten dahingehend ergänzt, dass die dafür zu entrichtenden Beiträge von den Rentnern allein zu tragen sind. Dies beruht nach der Gesetzesbegründung darauf, dass das deutsche Recht ausländische Träger der Rentenversicherung (oder sonstige mit Rentenzahlungen betraute Institutionen) nicht zur (wirtschaftlichen) Tragung von Beiträgen oder Beitragsanteilen für die Leistungsbezieher verpflichten kann.
Rz. 5c
Der durch das Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408) mit Wirkung zum 1.1.2017 neue Satz 2 nimmt auf den neuen Versicherungspflichttatbestand für Waisenrentenbezieher (§ 5 Abs. 1 Nr. 11b) Bezug. Bis Ende 2016 unterlagen Waisenrenten wie alle anderen Renten bei Versicherungspflichtigen als beitragspflichtige Einnahme der Beitragspflicht. Die Beiträge waren vom Waisenrentenbezieher und dem Rentenversicherungsträger zu tragen. Indem aber mit § 237 Satz 2 die Waisenrenten für den versicherungspflichtigen Bezieher beitragsfrei gestellt wurden, "fehlte" es an beitragspflichtigen Einnahmen. Die Waisenrentnermitgliedschaft wäre daher gänzlich beitragsfrei und auch der Rentenversicherungsträger müsste keine Beiträge zahlen. Diese Rechtsfolge mildert der Satz 2 ab, indem der Rentenversicherungsträger eigenständig zur Beitragstragungs- und Zahlungspflicht verpflichtet wird. Wirtschaftlich entsteht aber für die Rentenversicherungsträger gegenüber der Rechtslage bis Ende 2016 keine Mehrbelastung.