2.1 Einführung
Rz. 3
Die in § 24d geregelte ärztliche Betreuung einerseits und die Hebammenhilfe anderseits verfolgen den gleichen Zweck, nämlich die Erhaltung der Gesundheit von Mutter und Kind während der Schwangerschaft, bei der Entbindung und für einen gewissen Zeitraum nach der Geburt.
Männliche Hebammen hießen bis Ende 2019 Entbindungspfleger. Seitdem führen sie auch die Berufsbezeichnung "Hebamme".
Hebammen und Ärzte prüfen im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen dieselben Parameter, haben dabei allerdings unterschiedliche Vorgehensweisen/Methoden. Beide halten im Rahmen ihrer Aufgaben die Vorgaben der Mutterschaftsrichtlinien und der Empfehlungen zur Schwangerenvorsorge ein.
Die Vorsorgeuntersuchungen finden i. d. R. einmal im Monat und während der letzten 2 Monate vor der Entbindung i. d. R. alle 14 Tage statt. Zeigen sich aufgrund der Untersuchungen bzw. Screenings Auffälligkeiten, findet eine zusätzliche Abklärung im Rahmen der weiteren Betreuung durch den Frauenarzt bzw. durch entsprechende Fachärzte statt.
Der werdenden Mutter bleibt es überlassen, durch wen sie die Vorsorgeuntersuchungen durchführen lässt. Sie kann z. B. abwechselnd die eine Vorsorgeuntersuchung/Beratung einmal durch einen Arzt und eine später erneut fällige Vorsorgeuntersuchung/Beratung durch eine Hebamme durchführen lassen.
Teilweise sind die vom Arzt oder von der Hebamme zu erbringenden Leistungen identisch, teilweise ergänzen sie sich. Bei einer gesunden Schwangeren unterscheiden sich die Vorsorgeuntersuchungen vor allem in einem Punkt: Hebammen führen keine Ultraschalluntersuchungen durch. Auch das Verfahren der pränatalen Diagnostik kann nur vom Arzt angewandt werden.
Dafür führt die Hebamme eine Vorsorgeuntersuchung in vertrauter und privater Atmosphäre durch – und zwar entweder in der Hebammenpraxis oder bei der werdenden bzw. jungen Mutter zu Hause. Besondere Bedeutung hat die emotionale Begleitung durch die Hebamme während der Schwangerschaft und der Entbindung.
Nachstehend werden die Aufgaben der ärztlichen Betreuung (Rz. 4 ff.) und der Hebammenhilfe (Rz. 12 ff.) erläutert:
2.2 Ärztliche Betreuung
Rz. 4
Nach § 24d Satz 1 hat die Versicherte Anspruch auf eine ärztliche Betreuung
- während der Schwangerschaft,
- bei der Entbindung und
- nach der Entbindung.
Die Inhalte und den Umfang dieser ärztlichen Betreuung regeln die gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 beschlossenen Mutterschafts-Richtlinien (Fundstelle: Rz. 25). Sie dienen der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen ärztlichen Betreuung der Versicherten während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (§ 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 70 Abs. 1 und § 73 Abs. 2). Dadurch sollen mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind abgewendet sowie Gesundheitsstörungen rechtzeitig erkannt und der Behandlung zugeführt werden. Vorrangiges Ziel ist zugleich das frühzeitige Erkennen von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten (vgl. Abschnitt "Allgemeines" der Mutterschafts-Richtlinien). Im Einzelnen regeln die Richtlinien insbesondere den Umfang und Zeitpunkt der Leistungen, das Zusammenwirken mit Hebammen und die Dokumentation im sog. Mutterpass.
Der Arzt bzw. die Hebamme stellt bei der erstmaligen Feststellung einer Schwangerschaft einen Mutterpass aus. In diesen Pass werden vom Arzt bzw. von der Hebamme die Untersuchungsergebnisse und andere Daten wie Blutgruppe und Laborbefunde eingetragen. Ausgenommen von der Aufzeichnungspflicht sind Untersuchungen, die im besonderen Maße dem Daten- und Persönlichkeitsschutz unterliegen (z. B. Lues-Suchreaktion sowie HIV-Untersuchung). Einzelheiten zu den Dokumentationspflichten des Arztes ist Abschnitt H der Mutterschafts-Richtlinien (Rz. 25) zu entnehmen.
Der Mutterpass enthält zwar Angaben über den voraussichtlichen Tag der Entbindung. Da die Feststellung des Tages der voraussichtlichen Entbindung jedoch nicht mit einer Unterschrift des feststellenden Arztes oder der feststellenden Hebamme etc. versehen ist, gilt der Mutterpass nicht als Bescheinigung/Zeugnis des voraussichtlichen Entbindungstermins i. S. d. § 24i Abs. 3 Satz 4 SGB V oder i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 3 MuSchG (Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht des GKV-Spitzenverbandes v. 20./21.3.2013, TOP 5).
Rz. 5
Der Begriff der ärztlichen Betreuung unterscheidet sich von dem bei der Krankenbehandlung verwendeten Begriff der ärztlichen Behandlung i. S. d. §§ 27, 28: Die ärztliche Betreuung enthält nach dem allgemeinen Sprachgebrauch insbesondere Elemente wie beschützen, behüten und vorbeugen. Der Schwerpunkt der von § 24d erfassten Maßnahmen liegt dementsprechend vor allem im präventiven Bereich. Das gilt auch für die noch unter Vorsorgegesichtspunkten zu sehenden "Nachsorgeuntersuchungen" für die Zeit nach der Entbindung.
Nach dem Abschnitt "Allgemeines", Ziff. 7 der Mutterschafts-Richtlinien (Rz. 25) gehören zur ärztlichen Betreuung i. S. d. § 24d solche Maßnahmen, welche der Überwachung des Gesundheitszustandes der Schwangeren bzw. Wöchnerinnen...