Rz. 24
Die Kosten für eine Haushaltshilfe-Ersatzkraft sind von der Krankenkasse für die Anzahl der Stunden zu tragen, die unter Berücksichtigung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Sichtweise notwendig sind.
Rz. 25
Hinsichtlich des täglich notwendigen zeitlichen Umfangs der Haushaltshilfe ist grundsätzlich zu unterstellen, dass die Haushaltsarbeiten spätestens innerhalb von täglich 8 Stunden erledigt sind. Ein allgemein geltendes Schema zur Beurteilung der notwendigen Einsatzzeit (z. B. nach Fläche des weiterzuführenden Haushalts oder nach der Anzahl der noch im Haushalt zu versorgenden Personen) gibt es nicht, allerdings kann sich die Prüfung der Angemessenheit durchaus einer schematisierten Handhabung unterziehen (BSG, Urteil v. 13.7.1977, 3 RK 99/76).
Ist die Anwesenheit der Ersatzkraft über 8 Stunden hinaus ausschließlich notwendig, um minderjährige Kinder zu beaufsichtigen, wird mit dem Überschreiten der Stundenzahlgrenze das Leistungsspektrum der Haushaltshilfe verlassen – es sei denn, die Versicherte kann den erhöhten zeitlichen Umfang begründen (z. B. behinderter Familienangehöriger im Haushalt, der eine aufwendigere Haushaltsführung notwendig macht). Unbegründete höhere Stundenzahlen gehen zulasten der Versicherten.
Rz. 26
Die Vergütung für die gewählte Ersatzkraft ist der werdenden oder jungen Mutter in angemessener Höhe zu erstatten (§ 24h Satz 2 i. V. m. § 38 Abs. 4). Dieses bedeutet, dass die zu erstattenden Kosten das Maß des Notwendigen nicht übersteigen dürfen – es gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot (vgl. BSG, Urteil v. 3.7.1985, 3 RK 57/84). Deshalb können bei einer selbst gewählten professionellen Haushaltshilfekraft (z. B. Beschäftigte einer Familienpflegestation) höchstens die marktüblichen Stundensätze für vergleichbare Tätigkeiten erstattet werden (vgl. Rz. 37 ff.).
Rz. 26a
Kommen als Haushaltshilfe Privatpersonen zum Einsatz, ist zu beachten,
- dass die Kostenerstattung bei Verwandten und Verschwägerten bis zum 2. Grad wegen der untereinander bestehenden familiären Verpflichtungen erheblich eingeschränkt ist (§ 24h i. V. m. § 38 Abs. 4 Satz 2; vgl. Rz. 27 ff.) und
- dass bei den sonstigen für die Weiterführung des Haushalts eingesetzten Privatpersonen ggf. Stundensatz-Höchstgrenzen bestehen (vgl. Rz. 33).
Für die Erstattung der Kosten hat die Versicherte (= Anspruchsberechtigte) der Krankenkasse entsprechende Nachweise (z. B. Überweisungsbelege, Quittungen) vorzulegen, welche Aufschluss über die Höhe der gezahlten Vergütungen, den Empfänger dieser Vergütungen und die Anzahl der notwendig durchgeführten Einsatzstunden geben.
2.4.1 Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad oder Ehegatte
Rz. 27
Nach den Intensionen des Gesetzgebers gehört die Führung des Haushalts bei Verwandten und Verschwägerten bis zum 2. Grad zu den Familienpflichten, die nicht vergütet werden. Dieses wird mit der Erfüllung der aus der familienhaften Bindung erwachsenen sittlichen Verpflichtung begründet, Verwandten und Verschwägerten bei Krankheit Hilfe und Pflege zu leisten (Näheres hierzu vgl. BSG, Urteil v. 16.11.1999, B 1 KR 16/98 R). Die Regelung scheint wegen des Grundsatzes der Solidarität und der Eigenverantwortung (§ 1) sachgerecht. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad werden deshalb keine Kosten für deren "Arbeit" im Haushalt der Versicherten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch der Ersatzkraft
- die ihr notwendig entstandenen Fahrkosten (um zum weiterzuführenden Haushalt zu gelangen, vgl. Rz. 28) und
- den entgangenen (Netto-)Verdienstausfall (z. B. bei unbezahltem Urlaub des Verwandten/Verschwägerten, um als Vertrauensperson den Haushalt weiterzuführen; vgl. Rz. 39 ff.)
erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht (§ 24h Satz 2 i. V. m. § 38 Abs. 4 Satz 2).
Nicht erstattungsfähig sind die Verpflegungskosten für den aushelfenden Verwandten/Verschwägerten, da diese auch sonst anfallen würden.
Rz. 28
Als Fahrkosten sind die Kosten für die tatsächlich benutzten Verkehrsmittel der Ersatzkraft zu berücksichtigen. Hierbei ist das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 zu berücksichtigen (z. B. günstigste Fahrtkarte bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ggf. Vierer-Ticket, Wahl einer Wochen- oder Monatskarte; vgl. § 2 Abs. 4 und § 12 Abs. 1).
Bei der Wegstreckenentschädigung für tatsächlich zurückgelegte Fahrten der Ersatzkraft mit dem privaten Pkw kann nach Auffassung des Autors für jeden gefahrenen Kilometer die Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 BRKG gezahlt werden. Bezüglich der Berechnung der Kilometeranzahl und möglicher Höchstbeträge wird auf die Komm. zu § 73 SGB IX verwiesen.
Rz. 29
Zur Berechnung des Verdienstausfalls wird auf Rz. 39 ff. verwiesen.
Rz. 30
Der Grad der Verwandtschaft/Schwägerschaft wird von der werdenden bzw. jungen Mutter aus berechnet.
Ob zwischen ihr und der Ersatzkraft ein Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis besteht, richtet sich nach den §§ 1589 bzw. 1590 BGB.
Verwandtschaftsverhältnis
In gerader Linie sind die Personen miteinander verwand...